Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Krankheit haben auf den Nachteilsausgleich einen Rechtsanspruch. Ziel des Nachteilsausgleichs ist es für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen die Chancengleichheit sicherstellen. Dies ist In Rheinland-Pfalz im Hochschulgesetz § 26 Absatz 4 geregelt...
(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.
und wird in den Prüfungsordnungen unserer Hochschule jeweils im § 7 Absatz 5 konkretisiert:
(5) Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder Krankheit, ständiger Behinderung, erheblicher familiärer Verpflichtungen oder aus anderen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet der Prüfungsausschuss, die Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.
Bitte nehmen Sie im Fall einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit das Angebot einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen, wahr!
Verlängerung der Bearbeitungszeit von Klausuren
In den Prüfungsordnungen ist geregelt, dass für Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Klausur in der vorgegebenen Zeit zu bearbeiten und dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen, die Bearbeitungszeit für Klausuren verlängert werden kann. Üblich ist eine Verlängerung der Dauer der Prüfung (um 30%- 50%), meist 30 min.). Bei einer verlängerten Bearbeitungszeit einer Prüfung wird die Prüfung häufig in einem separaten Raum durchgeführt.
Alternative Prüfungsformen
Ist ein Studierender aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage die Prüfung in der vorgesehenen Form zu erbringen, so können alternative Prüfungsformen gewählt werden, beispielsweise eine mündliche Prüfung anstatt einer schriftlichen Prüfung.
Verlängerung von Fristen
Das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nennt in §26 eine Reihe von Gründen, die eine Verlängerung von Fristen z. B. für die Anmeldung zu Klausuren oder zur Abschlussarbeit begründen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren
Spezialfälle und die Grenzen des Nachteilsausgleichs
Jeder Fall ist anders und es gibt ein Vielzahl unterschiedlicher Behinderungen und chronischer Krankheiten. Ein Nachteilsausgleich kann prinzipiell für alle Einschränkungen, die durch Behinderungen oder chronische Krankheiten entstehen beantragt werden. Beispielsweise konnte Studierenden mit Platzangst bei Klausuren mit einem garantierten Platz am Fenster geholfen werden sowie Studierenden mit Sehschwäche mit in einem sehr großen Font ausgedruckten Klausurfragen. Für andere Studierenden war es hilfreich die Klausur in einem ruhigen Raum schreiben zu können und Studierende mit Mobilitätseinschränkungen kann gegebenenfalls die Möglichkeit gegeben werden Pflichtexkursionen durch andere Prüfungsleistungen zu ersetzten.
Ein Nachteilsausgleich kann jedoch auch verweigert werden, wenn die Behinderung, die er ausgleichen soll, für den Studiengang unabdingbare Fähigkeiten betrifft und eine Berufstätigkeit in diesem Bereich ausschließt. Über dies Anträge entscheidet in erster Instanz der zuständige Prüfungsausschuss. Ist die Entscheidung für den Antragsteller negativ, so kann der Rechtsweg beschritten werden.
Studierende, die einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen und Studienleistungen benötigen stellen einen formlosen, schriftlichen begründeten Antrag an den für ihren Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss. Sie können diesen im Sekretariat Ihres Fachbereichs abgeben. Dem Antrag beizufügen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Attest oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, aus dem die Auswirkungen der Beeinträchtigung für das Studium hervorgehen.
Ein festgestellter „Grad derBehinderung“ (GdB) bzw. ein „Schwerbehindertenausweis“ erleichtert in der Regel die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens zum Nachteilsausgleich (da die Feststellung des GdB bzw. der Schwerbehindertenausweise häufig bereits bestimmte Hinweise auf Einschränkungsmerkmale beinhalten). Beides ist allerdings keine Voraussetzung für die Beantragung eines Nachteilsausgleichs.
WICHTIG: Im Prinzip gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Es ist aber extrem empfehlenswert den Antrag möglichst frühzeitig, d.h. möglichst zu Semesteranfang zu stellen, damit der jeweils zuständige Prüfungsausschuss ausreichend Zeit zur Bearbeitung hat. Ausserdem benötigt der zuständige Fachbereich möglicherweise auch noch etwas Zeit um die prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Schreiben Sie bitte KEINE Klausur mit, bei der Sie davon ausgehen müssen, dass Sie diese aus auf Grund ihrer Behinderung oder ihrer chronischen Krankheit ohne Nachteilsausgleich nicht bestehen können. Wurde ein Klausur mitgeschrieben und nicht oder mit einer schlechten Note bestanden, so ist dies normalerweise nicht mehr rückgängig zu machen.
NOCH WICHTIGER: Der gewährte Nachteilsausgleich wir in keinem Zeugnis erwähnt. Alle Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Standort Trier:
Klaus Stöß
Kontaktdaten siehe Infobox rechts
Standort Birkenfeld:
Frau Anne Müller, Referentin für Gleichstellung und Familienservice
Gebäude 9925, Raum 109, Tel: +49 6782 17 1937
anne.mueller@umwelt-campus.de
Frau Gabi Stahl, Leiterin Prüfungsamt
Gebäude 9924, Raum 048, Tel: + 49 6782 171844
g.stahl@umwelt-campus.de
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