Bitte beachten Sie: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine Lesefassung, die bindende Version der Leitlinien ist im "publicus" der Hochschule Trier publiziert.
Auf der Grundlage von § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 23.09.2020 (GVBl. 2020, Nr. 36) hat der Senat der Hochschule Trier in seiner Sitzung vom 06.07.2022 die folgende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Hochschule Trier beschlossen:
Wissenschaft hat durch ihren Anspruch auf Autonomie, im Sinne der Freiheit von Personen und Institutionen in der Wissenschaft, eine besondere ethische Verantwortung. Als selbstregulatives und nach eigenen Regeln operierendes System muss sie ihr Ethos jeder neuen Generation vermitteln, indem sie Verantwortungsstrukturen und Rahmenbedingungen schafft, die eine verlässliche Kultur wissenschaftlicher Integrität stärken. Wohlstand, Entwicklung und Wachstum moderner Gesellschaften hängen von Qualität und Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis und von der Integrität im Forschungsprozess ab. Wissenschaftliche Integrität, verstanden als umfassendes ethisches Bewusstsein im Sinne einer Kultur der Redlichkeit und der Verantwortung für Qualität in der Wissenschaft, schließt die Vermittlung und Anwendung der Normen im Studium ein und bezieht sich auf den gesamten Forschungsprozess in allen Phasen der wissenschaftlichen Ausbildung und Laufbahn. Diese Haltung muss an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen eingeübt und gelebt werden. Sie beschränkt sich nicht auf die eigenständige Forschung in Qualifikationsarbeiten oder korrekte Datenangaben, sondern schließt die Transparenz der gesamten Forschungs- und Publikationspraxis ein¹.
Die folgenden Regeln für eine gute wissenschaftliche Praxis als Grundvoraussetzung für eine leistungsfähige, im internationalen Wettbewerb anerkannte wissenschaftliche Praxis sollen an der Hochschule Trier dazu beitragen, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit bei der Durchführung von Forschungsaufgaben zu fördern.
Die Redlichkeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, ihr Berufsethos der Wahrung wissenschaftlicher Qualität und ihr entsprechendes verantwortliches, vorbildgebendes Handeln sind durch kein Regelwerk zu ersetzen. Rahmenvorgaben können jedoch wissenschaftlichem Fehlverhalten vorbeugen und seine Fortsetzung verhindern. Betroffen sind wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit Promotionen, Arbeiten für wissenschaftliche Projekte und Arbeiten, für die Veröffentlichungen geplant sind. Studentische Arbeiten im direkten Zusammenhang mit den genannten wissenschaftlichen Arbeiten sind eingeschlossen.
Die Leitung der Hochschule Trier und die mit ihr verbundenen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen schaffen die Rahmenbedingungen und Organisationsstrukturen für gutes wissenschaftliches Arbeiten, zu denen befähigtes wissenschaftliches Personal, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Chancengleichheit gehören. Sie ist für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis zuständig. Die Leitungen der Hochschule und wissenschaftlicher Einrichtungen garantieren die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können.
Die Qualität von Wissenschaft beruht auf befähigten Menschen, die aus einem umfassenden Spektrum gewonnen und deren Fähigkeiten weiterentwickelt werden. Die Hochschule hat schriftlich festgelegte Grundsätze und transparente Verfahren für die Auswahl und Entwicklung des wissenschaftlichen Personals, die die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigen, und in denen unwissentliche Einflüsse („unconscious bias“) minimiert werden. Es gibt Betreuungsstrukturen für den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Hochschule berät aufrichtig über Karrierewege in der Wissenschaft und bietet dem wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personal Weiterbildung und Mentoring an.
1.1 Folgende Anforderungen sind an eine gute wissenschaftliche Praxis zu stellen:
(1) Wissenschaftliche Arbeiten müssen nach dem neuesten Stand der Forschung durchgeführt werden. Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Anwendung und Entwicklung von Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. Zwingend sind damit die Kenntnis und Verwertung des aktuellen Standes der Forschung. Hierzu schafft die Hochschule Trier oder die mit ihr verbundenen außerhochschulischen Forschungseinrichtungen geeignete Rahmenbedingungen. Essentielle Bestandteile einer kontinuierlichen, forschungsbegleitenden Qualitätssicherung sind etwa:
die Replizierbarkeit/Bestätigung von Ergebnissen beziehungsweise Erkenntnissen durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Materialien und Methoden),
die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden (darunter zählen Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie das Führen von Laborbüchern),
die Angabe der Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software,
das Zitieren von Originalquellen,
das kritische Hinterfragen eigener Forschungsdaten sowie
die Auswahl eines angemessenen Publikationsorgans.
(2) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Wird die Dokumentation von Forschungsergebnissen den entsprechenden (fachlichen) Vorgaben nicht gerecht, werden die Einschränkungen und Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulation zu schützen. Zu den zu sichernden und aufzubewahrenden Forschungsdaten zählen Primärdaten, Ergebnisse von Experimenten, Messergebnisse, Sammlungen, Studienerhebungen, Zellkulturen, Materialproben, Funde, Fragebögen u.ä. Forschungsergebnisse.
(3) Die Forschungsdaten sind zu dokumentieren und für einen angemessenen Zeitraum – abhängig vom jeweiligen Fachgebiet – in der Regel zehn Jahre aufzubewahren. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Nachvollziehbarkeit und Wiederholbarkeit der Untersuchungen sind hier wesentlich. Die Hochschulleitung stellt das Vorhandensein der erforderlichen Infrastruktur, die die Archivierung ermöglicht, sicher. Jede Arbeitseinheit (Fachbereiche, Hochschuleinrichtungen und Institute, Arbeitsgruppen/-kreise, Forschungsprojekte etc.) erstellt klare Regeln über die Aufzeichnungen, die zu führen sind, und über den Aufbewahrungsort sowie den Zugang zu den Originaldaten und Datenträger. Letzteres beinhaltet auch die Regelung des Zugangs Dritter zu Forschungsdaten. Sie sollen auch Vorkehrungen bei einem Wechsel des für die Entstehung der Daten verantwortlichen Mitglieds der jeweiligen Arbeitseinheit beinhalten. In der Regel verbleiben die Originaldaten und -unterlagen am Entstehungsort; es können die Möglichkeit, Duplikate anzufertigen, oder Zugangsrechte bestimmt werden.
(4) Fakten und wissenschaftliche Argumente, die die eigene Arbeitshypothese in Zweifel ziehen, dürfen nicht unterdrückt werden. Die Bereitschaft zum konsequenten Zweifeln an eigenen Ergebnissen muss selbstverständlich bleiben. Es sind auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen, zu betrachten; eine Selektion von Daten hat zu unterbleiben.
(5) Wissenschaftliche Ergebnisse sollen grundsätzlich veröffentlicht werden (Näheres unter Punkt 3.6). Hierbei ist die Wiedergabe des Befundes von dessen Interpretation zu unterscheiden. Die wissenschaftliche Beobachtung, das wissenschaftliche Experiment, die Feststellung der Befunde und deren Interpretation sowie die Publikation sind Teil des wissenschaftlichen Prozesses beziehungsweise das Produkt der Arbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, für welches diese die (Mit-)Verantwortung haben.
(6) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen. So steht die tatsächliche Nutzung von Daten (zumindest auch) denjenigen zu, welche die Daten erhoben haben.
1.2 Der wissenschaftliche Nachwuchs der Hochschule Trier hat Anspruch auf die regelmäßige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung durch die betreuenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihrerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und Kollegialität verpflichtet sind. Erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. Doktorandinnen und Doktoranden sollten, auch im Fall nicht kooperativer Promotionen, mehr als eine erfahrene Wissenschaftlerin oder ein erfahrener Wissenschaftler mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Alle Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sind zu nachfolgenden Aufgaben verpflichtet:
Verfolgen des für die eigene Forschungsarbeit relevanten State-of-the-art (z.B. Literaturrecherche)
Entwicklung eines geeigneten Forschungsdesigns, das insbesondere Methoden zur Vermeidung von Verzerrungen anwendet sowie über die Bedeutung der Geschlechter- und/oder Vielfältigkeitsdimensionen für das Forschungsvorhaben reflektiert,
Protokollierung, vollständige Dokumentation und Aufbewahrung ihrer Forschungsergebnisse,
verantwortungsvolle Arbeit und Kollegialität,
regelmäßige Berichterstattung über den Fortgang ihrer Forschungsarbeiten,
gegebenenfalls Teilnahme an Seminaren und Fachtagungen,
Mitarbeit bei Routineaufgaben innerhalb der Arbeitseinheit.
1.3 Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis werden den Studierenden an der Hochschule Trier, auch unter Hinweis auf diese Satzung, bereits in der frühen Phase des Studiums vermittelt. Hier soll eine Grundhaltung von Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit in der Wissenschaft erworben werden. Gleichzeitig erfolgt eine Sensibilisierung im Hinblick auf Möglichkeiten wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Studienanforderungen sollen so gestaltet werden, dass die Einübung in gute wissenschaftliche Praxis gewährleistet ist. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung.
1.4 Alle Personen, die in die Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten involviert sind, sind durch die Leitung der zuständigen Arbeitseinheit zu Beginn ihrer Tätigkeit über die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis zu informieren und zu belehren.
1.5 Die neu aufgenommenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden auf Einhaltung dieser Satzung ebenso verpflichtet wie die bereits in der Hochschule Trier tätigen.
1.6 Diese allgemeinen Zielsetzungen und Verantwortlichkeiten erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Auch die disziplinbezogenen anerkannten Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit sind einzuhalten.
2.1 Soweit für die Bearbeitung von Forschungsaufgaben, die Deutung ihrer Ergebnisse und den Bericht an die wissenschaftliche Öffentlichkeit mehrere Personen verantwortlich sind (Arbeitseinheit), finden die Abs. 2 bis 4 Anwendung.
2.2 Die Arbeitseinheit ist klar zu definieren und in ihren Aufgaben transparent zu strukturieren. Eine bestimmte Gruppengröße sollte nicht überschritten werden, damit die Leitung dieser Gruppe die Aufgaben nach Ziffer 2.3 wahrnehmen kann.
2.3 Die Leitung der Arbeitseinheit trägt die Gesamtverantwortung für die gesamte Einheit. Die Arbeitseinheit ist von einer hauptberuflich wissenschaftlichen oder künstlerisch tätigen Person der Hochschule Trier (gem. § 46 HochSchG) zu leiten.
Die Leitung hat die Aufgabe:
die Forschungsschwerpunkte der Arbeitseinheit zu definieren,
die Arbeitsabläufe und ihre Überwachung festzulegen und zu koordinieren,
die Arbeitsprogramme für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Studierende zu erstellen,
die Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten zu geben,
zur Qualitätssicherung regelmäßige Besprechungen mit Berichten der wissen-schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und den Studierenden durchzuführen,
für eine kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit und interne Konfliktlösungen mit Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Vorgesetzten zu sorgen,
Konflikte innerhalb der Arbeitseinheit hinsichtlich der einzuhaltenden Regeln zu lösen,
innerhalb des Gesamtkonzeptes der Einrichtung den wissenschaftlichen Nachwuchs in angemessener Weise individuell zu betreuen,
Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu verhindern,
für den gebotenen wissenschaftlichen Standard (einschließlich Methodik und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zu sorgen,
die Mitglieder der Arbeitseinheit sowie ihre Karriere zu fördern,
eine angemessene Mitwirkung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzes-sorischen Personals zu ermöglichen und dessen Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zu entwickeln,
die Arbeitseinheit nach außen hin zu vertreten.
Die Weitergabe von Methoden und Ergebnissen ist den Mitgliedern der Arbeitseinheit nur mit ausdrücklicher Genehmigung der leitenden Person erlaubt.
An großen Einheiten (z.B. Instituten), kann der oder die Leitende – unter Wahrung der Gesamtverantwortung – Leitungsaufgaben an die Leiterinnen oder Leiter jeweiliger Arbeitseinheiten delegieren. Für Ergebnisse und Veröffentlichungen einzelner Untersuchungen der verschiedenen Arbeitseinheiten bleibt die Gesamtleitung nur im Rahmen einer etwaigen Mitautorschaft verantwortlich.
2.4 Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. Eine Anpassung von Rollen und Verantwortlichkeiten erfolgt, wenn diese aufgrund geänderter Bedingungen erforderlich wird.
2.5 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen stellen die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.
2.6 Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betreffenden Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehörte es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbstprogrammierte Software soll, sofern dies zur Reproduktion der Forschungsergebnisse notwendig ist, öffentlich zugänglich gemacht werden, möglichst unter Angabe des Quellcodes. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzung hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien.
3.1 Für die Gestaltung von wissenschaftlichen Publikationen sind nachfolgende Regeln zu beachten:
Als "Originalarbeit" können nur Publikationen bezeichnet werden, die erstmalig neue Beobachtungen oder experimentelle Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen zum Inhalt haben.
Mitzuteilen sind alle Befunde, welche die Hypothese einer Autorin/eines Autors stützen oder in Frage stellen.
Befunde, Ideen oder Publikationen anderer Autorinnen und Autoren sind in gebotener Weise zu kennzeichnen.
Die exakte Beschreibung der Methoden und Ergebnisse muss hinsichtlich der Nachprüfbarkeit der wissenschaftlichen Untersuchung enthalten sein.
Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert.
Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Umgang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein.
Zu unterlassen ist eine Fragmentierung von Untersuchungen, um die Anzahl scheinbar eigenständiger Untersuchungen zu erhöhen.
Selbstzitationen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Es werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.
3.2 Beteiligen sich mehrere Personen an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung einer wissenschaftlichen Publikation, können diese als Autorinnen beziehungsweise Autoren nur genannt werden, wenn diese einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zum Inhalt der Publikation geleistet haben. Dazu zählen beispielsweise
die Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
die Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
die Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
das Verfassen des Manuskripts.
Wenn sich eine Autorin oder ein Autor übergangen fühlt, kann die Ombudsperson (Ziffer 6) angerufen werden.
3.3 Der Anspruch auf eine Mitautorschaft begründet sich nicht allein durch:
eine rein technische Mitwirkung bei der Datenerhebung,
die Bereitstellung von Finanzmitteln,
eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion,
ein bloßes Lesen des Manuskriptes ohne Mitgestaltung des Inhalts,
eine Ehrenautorschaft.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, ist eine Anerkennung der Unterstützung anderweitig in Fußnoten, Vorwort, Acknowledgement möglich.
3.4 Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Der Anteil der einzelnen Person oder Arbeitseinheit ist dabei zu dokumentieren. Enthält das Manuskript Zitate von unveröffentlichten Beobachtungen anderer Personen oder werden Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
3.5 Mitautorinnen beziehungsweise Mitautoren übernehmen mit der Abgabe ihres Einverständnisses die Mitverantwortung dafür, dass die Publikation dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entspricht, insbesondere für den Teil, zu dem der eigene Beitrag geliefert wurde. Die Verantwortung betrifft sowohl die Korrektheit des eigenen Beitrages als auch dessen Einbindung in die Publikation.
3.6 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ein Projekt gemeinsam verfolgen, schulden einander, die Zweckverfolgung zu fördern. Das schließt ein, Zweifel an der Qualität der Forschungsergebnisse oder -verfahren zeitgerecht geltend zu machen. Es verstößt gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die Mitarbeit ohne hinreichenden Grund zu beenden oder die Publikation der Ergebnisse als Autorin oder Autor, auf dessen Zustimmung die Veröffentlichung angewiesen ist, ohne dringenden Grund zu verhindern. Publikationsverweigerungen müssen mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden. Die Mitautorinnen und Mitautoren dürfen sich im Fall des Verdachts obstruierender Zustimmungsverweigerung mit der Bitte um Vermittlung an die Ombudspersonen beziehungsweise die Ständige Kommission (vgl. Ziffer 6.8 u. 8.2) wenden. Der Sachverhalt muss in der Publikation einschließlich der Publikationsgestattung durch die Ombudsperson beziehungsweise die Ständige Kommission offengelegt werden.
3.7 Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Autorinnen und Autoren tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit ausgewiesen für welche Teile der Publikation sie verantwortlich zeichnen.
3.8 Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.
3.9 Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
3.10 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen.
3.11 Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. So schließt die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu welchen Gutachtende und Gremienmitglieder Zugang erlangen, sowohl die Weitergabe an Dritte, als auch die eigene Nutzung aus.
Die Hochschule Trier wird im Rahmen einer Leistungsbewertung stets der Originalität und Qualität gegenüber der Quantität den Vorrang geben. Bewertende und Begutachtende werden ermutigt, die Qualität vor allem anderen explizit zu würdigen.
Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden, darunter Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer oder auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie disziplinspezifischen qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit, kritische Reflexionsbereitschaft der eigenen Erkenntnisgewinnung und Risikobereitschaft. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen, beispielsweise familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Qualifikationszeiten oder alternative Karrierewege.
5.1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern vorsätzlich oder grob fahrlässig
Falschangaben gemacht werden,
geistiges Eigentum anderer verletzt oder
deren Forschungstätigkeit in schwerer Weise beeinträchtigt wird.
Dies gilt sinngemäß auch für technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei der Bewertung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
5.2 Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne der Ziffer 5.1 gelten insbesondere:
(1) Falschangaben, d.h.
das Erfinden von Daten,
das Verfälschen oder die Selektion von Daten und Quellen (z.B. Weglassung unerwünschter Ergebnisse, ohne dass dies offengelegt wird; Manipulation von Quellen, Abbildungen oder Darstellungen; Unterdrückung von relevanten Belegen, Texten oder Quellen), Inkongruenz zwischen Bild und dazugehöriger Aussage. Unrichtige Angaben in einem Forschungs- beziehungsweise Förderantrag oder einem Bewerbungsschreiben (u.a. Falschangaben zu Publikationen beziehungsweise zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).
Unrichtige Angaben zur individuellen wissenschaftlichen Leistung von Bewerberinnen und Bewerbern in Auswahlkommissionen.
(2) Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze, durch:
die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
die Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen anderer ohne Quellenangabe (Ideendiebstahl),
die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
die Verfälschung des Inhalts,
die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.
Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
(3) Beeinträchtigung von Forschungstätigkeiten durch:
Sabotage von Forschungsvorhaben anderer (einschließlich Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hard- und Software, Versuchsanordnungen etc.),
Entwenden von Büchern, Archivalien, Handschriften und Datensätzen sowie deren arglistiges Verstellen an andere Orte,
Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.
5.3 Mitverantwortung für Fehlverhalten
Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich ergeben aus:
(1) einer aktiven Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
(2) einer Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen oder
(3) einer groben Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
6.1 Die Hochschule Trier bestellt eine unabhängige Ombudsperson und, für den Fall der Besorgnis von deren Befangenheit, eine stellvertretende Ombudsperson als Vertrauens- und Ansprechpersonen, an die sich ihre Mitglieder, ehemaligen Mitglieder, Angehörigen, ehemaligen Angehörigen und Doktorandinnen und Doktoranden in Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Die Möglichkeit, sich alternativ an den überregionalen „Ombudsperson für die Wissenschaft“² zu wenden, bleibt unbenommen. Ausübende des Amtes der Ombudsperson bzw. stellvertretenden Ombudsperson sollen bereits über Leitungserfahrung verfügen. Es ist maximal die einmalige Wiederwahl zulässig.
6.2 Zur Ombudsperson und zur stellvertretenden Ombudsperson wählt der Senat mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen auf Vorschlag des Präsidiums Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler bewährter Integrität, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, über große Erfahrung und fachliche Autorität im Wissenschaftsbereich verfügen und die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung nicht bereits verpflichtet sind, gegen wissenschaftliches Fehlverhalten vorzugehen, oder als (Vize-)Präsident/in oder Dekan/in oder in ähnlicher Leitungsposition potenziell in Interessenkonflikten stehen könnten.
6.3 Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium bestellt die Gewählten zur Ombudsperson beziehungsweise stellvertretenden Ombudsperson.
6.4 Namen und Kontaktdaten der Ombudsperson und der stellvertretenden Ombudsperson werden schriftlich und auf der Homepage der Hochschule Trier veröffentlicht. Die Ombudspersonen werden von der Hochschule inhaltlich und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unterstützt und gegebenenfalls von anderen Aufgaben entlastet.
6.5 Aufgaben der Ombudsperson
Die Ombudsperson – im Fall der Verhinderung oder der Befürchtung der Befangenheit die stellvertretende Ombudsperson – hat folgende Aufgaben:
(1) Sie berät als Ombudsperson die unter 6.1 Genannten, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Ziffer 5 informieren.
(2) Sie greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie unmittelbar oder mittelbar über Dritte Kenntnis erhält und geht diesen nach.
(3) Sie prüft, ob die Vorwürfe im Hinblick auf Konkretheit und Bedeutung sowie auf mögliche Motive plausibel sind – unter Wahrung der Vertraulichkeit, soweit diese Momente nicht bereits über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus bekannt sind – und klärt, ob Möglichkeiten bestehen, die Vorwürfe auszuräumen (Vorermittlung gemäß Ziffer 8.1 (3)). Einverständlich können weitere Personen in das Vertrauen miteinbezogen werden.
(4) Sie beantragt das Vorprüfungsverfahren bei der Ständigen Kommission gemäß Ziffer 8.4.
(5) Sie betreut nach Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens die mitbetroffenen und informierenden Personen nach Maßgabe der Ziffer 13).
(6) Sie ist verpflichtet, ihr Handeln unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes von informierenden und betroffenen Personen zu dokumentieren.
6.6 Alle Mitglieder, ehemaligen Mitglieder, Angehörigen und ehemaligen Angehörigen der Hochschule Trier und die hier beschäftigten, forschenden oder von einer ihrer Professorinnen oder Professoren mitbetreuten Doktorandinnen und Doktoranden haben Anspruch darauf, die Ombudsperson innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen.
6.7 Ohne Zustimmung von Betroffenen darf die Ombudsperson vertrauliche Informationen nur in einem begründeten Verdacht auf ein derart schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten weitergeben, der schweren Schaden für das Ansehen der Hochschule, deren Mitglieder oder Dritte erwarten lässt. Zu den Empfängern der Weitergabe zählen ausschließlich die Mitglieder der Hochschulleitung oder Dekane der Fachbereiche.
6.8 Im Fall des Verdachts obstruierender Zustimmungsverweigerung zu einer Publikation, an der mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt sind, können sich die Publikationswilligen mit der Bitte um Vermittlung an die Ombudspersonen und die Ständige Kommission wenden (vgl. Ziffer 8.2).
7.1 Bestellung der Ständigen Kommission
(1) Auf Vorschlag des Präsidiums der Hochschule wird vom Senat für die Dauer von drei Jahren eine ständige Kommission für das förmliche Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten gewählt. Der Senat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die einzelnen Mitglieder der Kommission sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kommission besteht einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern; diese sind erfahrene, anerkannte, integre aktive oder sich im Ruhestand befindende Professorinnen oder Professoren der Hochschule Trier. Ein Mitglied sollte die Befähigung zum Richteramt oder Erfahrung in der außergerichtlichen Schlichtung haben.
(3) Namen, Anschriften und Sprechzeiten der Mitglieder der Ständigen Kommission sind bekannt zu geben.
(4) Nachwahlen innerhalb einer Amtszeit sind bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Mitglieder möglich.
(5) Die Ombudsperson und die stellvertretende Ombudsperson gehören der Ständigen Kommission mit beratender Stimme an.
(6) Das Präsidium bestellt die Ständige Kommission und verpflichtet sie auf die Einhaltung dieser Satzung.
(7) Die Kommissionsmitglieder müssen unbefangen sein. Bei Vorliegen einer Befangenheit ist für das davon betroffene Kommissionsmitglied jeweils eine in Eignung und Funktion (gemäß Abs. (2)) geeignetes Ersatzmitglied der Ständigen Kommission von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule vorzuschlagen und vom Senat für die Dauer bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens im konkreten Verdachtsfall zu wählen.
7.2 Aufgaben der Ständigen Kommission
(1) Die Ständige Kommission ist für die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständig. Hierzu führt sie das Untersuchungsverfahren gemäß Ziffer 8 durch; sie kann die Verfahren wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens einstellen oder Vorschläge machen, in welcher Weise das festgestellte Fehlverhalten sanktioniert werden sollte (Ziffer 11). Sie kann beim Vorwurf obstruierender Verweigerung der Zustimmung zu einer gemeinschaftlichen Publikation vermitteln.
(2) Die Ständige Kommission wird auf Antrag der Ombudsperson, der stellvertretenden Ombudsperson oder eines ihrer Mitglieder tätig.
(3) Das Verfahren vor der Ständigen Kommission ersetzt nicht andere gesetzliche oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren.
7.3 Vorsitz und Verfahren der Ständigen Kommission
(1) Die Ständige Kommission wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende – beziehungsweise im Verhinderungsfall die Stellvertretung – lädt zu den Sitzungen der Ständigen Kommission ein, leitet sie und veranlasst die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(2) Die Ständige Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Die Ständige Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder. Über ihre Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, die das wesentliche Sitzungsergebnis festhalten.
(3) Die Ständige Kommission kann bis zu zwei weitere Personen, die auf dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts besondere Sachkenntnisse besitzen oder die im Umgang mit einschlägigen Verfahren Erfahrungen haben, als Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Die für Stellungnahmen, Anhörungen, Verhandlungen und Entscheidungen zu bestimmenden Fristen sind von der Ständigen Kommission jeweils so anzusetzen, dass ein zügiges Verfahren gewährleistet ist.
8.1 Der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten
(1). Anzeigen sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. Haben der oder die Informierende/n vor einer Information der Hochschule bereits die Öffentlichkeit über den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens informiert, ist über den Umgang mit dem Verdacht im Einzelfall zu entscheiden. Erhält ein Mitglied der Kommission Informationen, so hat dieses seinerseits die Ombudsperson unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Anzeige der/des Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen. Die Äußerung eines Verdachts kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen. Schriftliche Äußerungen sollen die belastenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Handelt es sich um eine mündliche Verdachtsäußerung, ist diese in einem Vermerk, unter Nennung der entsprechenden Tatsachen und Beweise, aufzunehmen. Die/Der Hinweisgebende ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseren Wissens erfolgt ist. Anonymen Hinweisen wird nicht nachgegangen.
(3) Im Rahmen einer Vorermittlung prüft die Ombudsperson die Vorwürfe und versucht, die Vorwürfe auszuräumen. Gelingt dies, so informiert die Ombudsperson die betroffenen und informierenden Personen. Bei Unzufriedenheit mit dieser Entscheidung seitens der informierenden Personen kann die Ständige Kommission angerufen werden.
(4) Können die Verdachtsmomente in der Vorermittlung nicht ausgeräumt werden, informiert die Ombudsperson die Ständige Kommission und berichtet über ihre Bemühungen.
(5) Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Die zuständigen Stellen setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der von den Vorwürfen betroffenen Person ein. Wegen der Anzeige sollen weder der hinweisgebenden noch der von den Vorwürfen betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.
8.2 Autorinnen und Autoren einer geplanten Publikation können sich im Fall des Verdachts obstruierender Zustimmungsverweigerung mit der Bitte um Vermittlung an die Ombudsperson wenden. Wenn die Obstruktion nach der Einholung der Stellungnahme des oder der Betroffenen zur Überzeugung der Ombudsperson feststeht, darf sie den anderen Wissenschaftlern durch „Ombudsspruch“ die Publikation gestatten. Erheben der oder die Betroffenen innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen die Entscheidung der Ombudsperson, so legt die Ombudsperson die Bitte um Publikationsgestattung der Ständigen Kommission vor. Die Ständige Kommission berät den Fall unter Anhörung aller Betroffenen und entscheidet abschließend. Der Sachverhalt muss in der Publikation einschließlich der Publikationsgestattung durch die Ombudsperson oder die Ständige Kommission offengelegt werden.
8.3 Stellungnahme der betroffenen Person bzw. der hinweisgebenden Person
(1) Die von den Vorwürfen betroffene Person erhält unverzüglich von der Ständigen Kommission, unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweise, die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen beziehungsweise vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit. Im Sinne von 8.1 (5) erhält im förmlichen Verfahren auch die hinweisgebende Person die Möglichkeit zur Stellungnahme.
(2) Die Namen der informierenden Person dürfen ohne deren Einverständnis nicht genannt werden.
8.4 Vorprüfungsverfahren durch die Ständige Kommission
(1) Nach Eingang der Stellungnahme der betroffenen Person beziehungsweise nach Verstreichen der gesetzten Frist, trifft die Ständige Kommission innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung darüber,
ob das Verfahren unter Mitteilung der Gründe an die betroffenen und die informierenden Personen einzustellen ist, weil sich der Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht hinreichend bestätigt oder ein vermeintlich wissenschaftliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat oder das wissenschaftliche Fehlverhalten nicht schwerwiegend ist und die betroffenen Personen ihr Fehlverhalten eingeräumt haben, oder
ob zur weiteren Aufklärung und Entscheidung das Vorprüfungsverfahren in das förmliche Untersuchungsverfahren überzuleiten ist;
die Gründe hierfür sind schriftlich festzuhalten.
(2) Einwände der informierenden Person gegen die erstmalige Einstellung können – schriftlich oder mündlich - innerhalb von zwei beziehungsweise vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit, der Ständigen Kommission vorgetragen werden. Diese berät und entscheidet nach nochmaliger Anhörung der betroffenen Person gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 (1) innerhalb einer Frist von zwei Wochen beziehungsweise vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit.
8.5 Förmliches Verfahren
(1) Die Eröffnung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens wird den betroffenen Personen zusammen mit dem Ergebnis der Vorprüfung mitgeteilt. Gleichzeitig erfolgt eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens an Präsidium.
(2) Die Beratung erfolgt in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die oder der Vorsitzende der Ständigen Kommission einlädt.
(3) Die Prüfung des Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten erfolgt in freier Beweiswürdigung. Der Person, der wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf eigenen Wunsch ist die betroffene Person mündlich anzuhören. Hierbei ist es der betroffenen Person gestattet, eine Person ihres Vertrauens als Beistand während der Anhörung hinzuzuziehen. Gleiches gilt für sonstige Personen, die anzuhören sind.
(4) Auf Antrag der betroffenen Person ist der Name der informierenden Person offenzulegen, wenn die betroffene Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann oder die Glaubwürdigkeit und die Motive der informierenden Person für die Klärung der Vorwürfe von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Offenlegung ist der informierenden Person mitzuteilen.
(5) Das förmliche Verfahren soll zügig, möglichst innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.
(6) Das förmliche Verfahren endet nicht durch das Ausscheiden der Person, gegen die sich der Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet, aus der Hochschule Trier.
9.1 Die Ständige Kommission stellt das Verfahren ein, wenn:
sich ein vermeintlich wissenschaftliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat,
sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten für nicht erwiesen hält,
es sich nicht um ein schwerwiegendes Fehlverhalten handelt und die betroffene Person ihr Fehlverhalten eingeräumt hat.
Das Präsidium ist von der Einstellung zu unterrichten.
9.2 Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt, wenn sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen darstellt. Das Präsidium wird schriftlich über das Ergebnis informiert und erhält einen Vorschlag, wie das Verfahren – unter Wahrung der Rechte anderer – fortgesetzt werden soll.
9.3 Die betroffene und die informierende Person sind schriftlich über die Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an das Präsidium geführt haben, zu informieren.
9.4 Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist im förmlichen Verfahren nicht gegeben.
9.5 Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert die Ombudsperson alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind oder waren. Er berät diejenigen Personen, insbesondere die Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftler sowie die Studierenden, welche unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in Bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.
9.6 Die Akten der Untersuchung sind 30 Jahre aufzubewahren. Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten Personen haben Anspruch darauf, dass die Ombudsperson ihnen auf Antrag über die Dauer der Aufbewahrungsfrist einen Bescheid (zu ihrer Entlastung) ausstellt.
10.1 Hat die Ständige Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt und hierüber gemäß Ziffer 9.2 berichtet, prüft das Präsidium die Vorschläge der Ständigen Kommission nach folgenden Maßstäben:
Wahrung der wissenschaftlichen Standards,
Wahrung der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen,
Art und Schwere des wissenschaftlichen Fehlverhaltens,
Notwendigkeit einer Ahndung, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.
Die nach dem Ergebnis dieser Prüfung notwendigen Maßnahmen leitet sie oder er ein.
10.2 Die Fachbereiche prüfen in Zusammenarbeit mit dem Präsidium die möglichen Konsequenzen gemäß Ziffer 11 und ob beziehungsweise inwieweit andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen, Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien oder die Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen beziehungsweise müssen.
11.1 Arbeits- und Dienstrechtliche Konsequenzen
(1) Bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule kommen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten folgende arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht:
Abmahnung,
Außerordentliche Kündigung (einschl. Verdachtskündigung),
Ordentliche Kündigung,
(2) Bei bestehendem Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter kommen folgende disziplinarrechtlichen oder dienstrechtlichen Konsequenzen in Betracht:
Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung,
Entfernung aus dem Dienst,
Rücknahme der Ernennung.
11.2 Zivilrechtliche Konsequenzen
Als zivilrechtliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kommen beispielsweise in Betracht:
Erteilung eines Hausverbotes,
Herausgabeansprüche gegen Betroffene (z.B. im Hinblick auf entwendetes Material),
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht,
Rückforderungsansprüche (etwa von Stipendien, Drittmitteln etc.),
Schadensersatzansprüche der Hochschule Trier oder Dritter bei Personenschäden, Sachschäden oder Verletzung des Urheberrechts, Persönlichkeitsrechts, Patentrechts sowie Wettbewerbsrechts.
11.3 Akademische Konsequenzen
Die akademischen Konsequenzen können auf verschiedenen Ebenen und mit unterschiedlicher Zielsetzung veranlasst werden.
(1) Innerhalb der Hochschule Trier:
Entzug von akademischen Graden und akademischen Bezeichnungen, wenn diese auf fälschungsbehafteten Publikationen beruhen oder in sonstiger Weise durch eine arglistige Täuschungshandlung erlangt wurden;
Das Präsidium hat die zuständigen Gremien mit der Bitte um Prüfung und Entscheidung hierüber zu informieren.
(2) Einrichtungen und Vereinigungen außerhalb der Hochschule Trier sind dann über ein wissenschaftliches Fehlverhalten zu unterrichten, wenn alternativ:
diese davon unmittelbar berührt sind,
die betroffene Person darin eine leitende Funktion einnimmt,
eine Mitwirkung der betroffenen Person in Entscheidungsgremien von Förderorganisationen oder dergleichen besteht,
die betroffene Person als Lehrende oder Lehrender einer anderen Hochschule angehört.
(3) Widerruf beziehungsweise Rückziehung wissenschaftlicher Veröffentlichungen
Die betroffene Autorin beziehungsweise der betroffene Autor ist zum Widerruf verpflichtet, wenn das wissenschaftliche Fehlverhalten
in Falschangaben oder
in einer Verletzung geistigen Eigentums oder
in einer Mitwirkung bei einem derartigen Fehlverhalten besteht
Handelt es sich um unveröffentlichte Arbeiten, sind diese rechtzeitig zurückzuziehen.
Veröffentlichungen sind – hinsichtlich der betroffenen Teile – zu widerrufen. Die verantwortlichen Autorinnen und Autoren haben innerhalb einer festzulegenden Frist dem Vorsitz der Ständigen Kommission Bericht über die fälschungsbehaftete Arbeit zu erstatten, insbesondere über die Rückziehung der Arbeit oder den Widerruf der Veröffentlichung. Erfolgt kein Widerruf beziehungsweise keine Rückziehung der Arbeit, kann das Präsidium auf Vorschlag der ständigen Kommission geeignete Maßnahmen zum Widerruf von Veröffentlichungen beziehungsweise Rückziehung der Arbeit ergreifen. Veröffentlichungen, die sich als fälschungsbehaftet erwiesen haben, sind aus der Veröffentlichungsliste der Autorin beziehungsweise des Autors zu streichen oder entsprechend zu kennzeichnen.
11.4 Strafrechtliche Konsequenzen
Strafrechtliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kommen bei Erfüllung eines Tatbestandes im Sinne des StGB, einer sonstigen Strafnorm oder einer Ordnungswidrigkeit in Betracht, beispielsweise bei:
Urheberrechtsverletzung,
Urkundenfälschung (einschl. Fälschung technischer Aufzeichnungen),
Sachbeschädigung (einschließlich Datenveränderung),
Eigentums- und Vermögensdelikten (Subventionsbetrug, Untreue, Diebstahl),
Verletzung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches (Ausspähen von Daten, Verwertung fremder Geheimnisse),
Lebens- oder Körperverletzung (z.B. einer Probandin oder eines Probanden infolge falscher Daten).
Das Präsidium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit seitens der Hochschule Strafanzeige erstattet wird.
Betroffene Dritte und/oder die Presse sind in angemessener Weise über das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens zu unterrichten, wenn dies notwendig erscheint:
zum Schutze Dritter,
zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit,
zur Wiederherstellung eines wissenschaftlichen Rufes,
zur Verhinderung von Folgeschäden oder
im Interesse der Öffentlichkeit.
Nach Abschluss eines förmlichen Verfahrens ist dafür zu sorgen, dass Personen, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, hinsichtlich ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität keinen weiteren Schaden erleiden. Nachfolgende Maßnahmen sind anzubieten:
Beratung durch die Ombudsperson,
schriftliche Erklärung der/des Vorsitzenden der Ständigen Kommission, dass der entsprechenden Person kein wissenschaftliches Fehlverhalten oder keine Mitverantwortung (gemäß Ziffer 5.3) hierfür anzulasten ist.
Ferner sind, wie in Ziffer 8.1 (5) ausgeführt, auch informierende Personen vor Benachteiligungen zu schützen.
Vereinbaren Einrichtungen oder Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler der Hochschule eine internationale Forschungszusammenarbeit, so fügen sie in die schriftliche Vereinbarung den von der European Science Foundation, ALLEA (All European Academics) und dem OECD Global Science Forum Coordinating Committee for facilitating international misconduct investigations als Annex II in “The European Code of Conduct for Research Integrity” (Strasbourg, 2011), S. 16, empfohlenen Passus beziehungsweise dessen jeweils aktuellste Fassung ein (vgl. die Fassung von 2011 im Anhang dieser Satzung).
(1) Die Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach §5 gelten nur für Taten, die begangen wurden, als diese Satzung bereits in Kraft war.
(2) Die Verfahrensvorschriften dieses Abschnitts gelten nur für Hinweise, die ab dem Inkrafttreten dieser Satzung eingehen. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits in Gang befindliche Vorermittlungs-, Vorprüfungs- und Untersuchungsverfahren werden nach den bisher geltenden Verfahrensregelungen zu Ende geführt.
(3) Eine Tat kann auch dann verfolgt werden, wenn die beschuldigte Person inzwischen nicht mehr an der Hochschule Trier wissenschaftlich tätig ist, jedoch zum Tatzeitpunkt dort wissenschaftlich tätig war.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Hochschule Trier „publicus“ in Kraft und löst die am 13.07.2016 vom Senat der Hochschule Trier beschlossene Ordnung und die am 21.04.2022 vom Senat der Hochschule Trier beschlossenen Leitlinien ab.
Trier, den 06.07.2022
Prof. Dr. Dorit Schumann
Präsidentin der Hochschule Trier
European Science Foundation, ALLEA – All European Academics: The European Code of Conduct for Research Integrity. (Strasbourg, March 2011). URL:
https://www.allea.org/wp-content/uploads/2015/07/Code_Conduct_ResearchIntegrity.pdf
[Zugriff: 26.10.2020]
ALLEA – All European Academics: The European Code of Conduct for Research Integrity. Revised Edition (Berlin, 2017). ISBN 978-3-00-055767-5. URL:
https://allea.org/wp-content/uploads/2017/05/ALLEA-European-Code-of-Conduct-for-Research-Integrity-2017.pdf [Zugriff: 26.10.2020]
European Commission, EURAXESS: The European Charter for Research. URL: https://euraxess.ec.europa.eu/jobs/charter/european-charter [Zugriff: 27.10.2020]
European Commission, Directorate-General for Research, Directorate The human factor, mobility and Marie Curie activities, Unit D1: Europäische Charta für Forscher, Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern. EUR 21620 (2005). ISBN 92-894-9313-5. URL: https://cdn3.euraxess.org/sites/default/files/brochures/eur_21620_de-en.compressed.pdf [Zugriff: 27.10.2020]
Wissenschaftsrat (WR): Empfehlungen zu wissenschaftlicher Integrität. Positionspapier. Drs. 4609-15 (Stuttgart, April 2015). URL: www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/4609-15.pdf [Zugriff: 26.10.2020]
Deutsche Forschungsgemeinschaft: Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Denkschrift. (2013) ergänzte Auflage. WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim. ISBN 978-3-527-33703-3
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). Gruppe Chancengleichheit, Wissenschaftliche Integrität und Verfahrensgestaltung: Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Kodex (August 2019). URL: https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf [Zugriff: 26.10.2020]
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG): Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (VerfOwF). Beschlossen durch den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, geändert durch Beschlüsse des Hauptausschusses am 5. Juli 2011, 3. Juli 2018 und 2. Juli 2019. DFG-Vordruck 80.01 – 08/19. URL: https://www.dfg.de/formulare/80_01/index.jsp [Zugriff: 27.10.2020]
Hochschulrektorenkonferenz (HRK): Empfehlung der 14. Mitgliederversammlung der HRK am 14. Mai 2013 in Nürnberg. Gute wissenschaftliche Praxis an deutschen Hochschulen. URL: https://www.hrk.de/uploads/tx_szconvention/Empfehlung_GutewissenschaftlichePraxis_14052013_02.pdf [Zugriff: 27.10.2020]
Hochschulrektorenkonferenz (HRK): Empfehlung des 185. Plenums am 6. Juli 1998 in Bonn. Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen.URL: https://www.hrk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Empfehlung_Zum_Umgang_mit_wissenschaftlichem_Fehlverhalten_in_den_Hochschulen_06071998.pdf [Zugriff: 27.10.2020]
Gemeinsames Positionspapier des Allgemeinen Fakultätentags (AFT), der Fakultätentage und des Deutschen Hochschulverbands (DHV) vom 9. Juli 2012: Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten. URL: https://allgemeiner-fakultaetentag.de/wp-content/uploads/2017/05/12_07_09_PM-Gute-wiss-Praxis.pdf [Zugriff: 27.10.2020]
Gemeinsames Positionspapier des Allgemeinen Fakultätentags (AFT), der Fakultätentage und des Deutschen Hochschulverbands (DHV) vom 21. Mai 2013: AFT, Fakultätentage und DHV empfehlen Universitäten umfassenden Maßnahmenkatalog zur Gestaltung von Promotionsverfahren. URL: https://www.hochschulverband.de/fileadmin/redaktion/download/pdf/resolutionen/Empfehlungen21052013.pdf [Zugriff: 27.10.2020]
Fachhochschule Koblenz: Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (Dezember 2002)
Satzung der Fachhochschule Fulda zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 22. Mai 2002 (StAnz. S. 3411)
im Oktober 2020 aktualisierte Adresse:
Ombudsman für die Wissenschaft
Geschäftsstelle
Jägerstraße 22-23
10117 Berlin
Telefon: 030/20370 484
E-Mail: geschaeftsstelle@ombuds-wissenschaft.de
Internet: https://ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/kontakt/
European Science Foundation, ALLEA – All European Academics: The European Code of Conduct for Research Integrity. (Strasbourg, March 2011), S. 16. Annex II: Boilerplate text for International Agreements, as suggested by the OECD Global Science Forum Coordinating Committee for facilitating international misconduct investigations
“We, the parties, agree:
to conduct our research according to the standards of research integrity, as defined in the ‘Guidance Notes for Developing Procedures to Investigate Research Misconduct Allegations in International Collaborative Research Project’ (www.oecd.org/sti/gsf) and other appropriate documents, including: (specify the national codes of conduct and disciplinary or national ethical guidelines that apply)³;
that any suspected deviation from these standards, in particular alleged research misconduct, will be brought to the immediate attention of (all designated contact point(s))4 and investigated according to the policies and procedures of (to be filled in with the body with primary responsibility)5, while respecting the laws and sovereignty of the States of all participating parties;
to cooperate in and support any such investigations; and
to accept (subject to any appeal process) the conclusions of any such investigation and to take appropriate actions.
1Nach Empfehlungen zu wissenschaftlicher Integrität. Positionspapier des Wissenschaftsrats 2015, S. 7 u. 8.
2S. die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Leitlinien aktuelle Adresse unter Anhang 1.
3Vgl. die Quellen der Leitlinien für gute wissenschaftliche Praxis an der Hochschule Trier
4For Trier University of Applied Science: the Bylaws on Research Integrity at Trier University of Applied Science
5 For Trier University of Applied Science: the ombudsperson at Trier University of Applied Sciences
Die Vertrauenspersonen (Ombudspersonen) an der Hochschule Trier beraten, unterstützen und vermitteln in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
Vertrauensperson
Prof. Dr. Klaus Peter Koch
stellvertretende Vertrauensperson
Dr. Markus Schwinn
Die Satzung wurde am 07.07.2022 im „publicus“ der Hochschule Trier veröffentlicht.
Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
DFG. Gute wissenschaftliche Praxis
https://www.dfg.de/de/grundlagen-themen/grundlagen-und-prinzipien-der-foerderung/gwp
DFG. Ombudsman für die Wissenschaft
https://ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de
Verschiedene Fördermittelgeber haben sich zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Forschungsanträgen und im Forschungsprozess positioniert:
Sie verlassen die offizielle Website der Hochschule Trier