Teil IV: Informationen weiterverarbeiten

IV.1 Urheberrechtsfragen

  • Hinweis: Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts

    Am 01.03.2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft getreten. Es gilt vorläufig für fünf Jahre. Das Gesetz hat einen großen Teil der auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Normen des Urheberrechts durch neue Regelungen ersetzt, u. a. die §§ 52a, 52b und 53a.

    Aktuelle Gesetzestexte und Erläuterungen finden Sie auf:
  • Allgemein: Was ist das Urheberrecht? Welche Werke fallen darunter?

    Das Urheberrecht ist das Recht zum Schutz der Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Es ist die Grundlage für Bibliotheken und für alle Nutzerinnen und Nutzer von Werken auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn es um Fragen der Vervielfältigung auf beliebigen Trägern geht.

    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, d. h. sein Werk ist dann für alle Nutzungsarten freigegeben (Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist, § 64 UrhG).

    Zu den geschützten Werken zählen insbesondere (§ 2 UrhG):
    • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
    • Werke der Musik,
    • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
    • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
    • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
    • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
    • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
       
  • Praxis: Anfertigung von Kopien (Printmedien)

    Eine besonders häufige Form der Vervielfältigung von Bibliotheksmaterialien ist das Kopieren.

    Angenommen z. B., Sie suchen Literatur zum Thema „Kommunikation via Internet“. Bei der Suche in der Bibliothek finden Sie in den Bücherregalen das folgende Werk:

    Fischer, Oliver (2005): Computervermittelte Kommunikation. Theorien und organisationsbezogene Anwendungen, Lengerich: Pabst.

    Das Buch ist relativ neu. Die Schutzfrist von siebzig Jahren ist noch nicht abgelaufen. Laut UrhG darf es von Ihnen daher nur dann kopiert werden, wenn Sie (a) die Kopie nicht unmittelbar oder mittelbar zu Erwerbszwecken anfertigen und Sie (b) keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder zugänglich gemachte Kopiervorlage verwenden (§ 53 Abs. 1). Da Sie das Buch zum Zweck einer wissenschaftlichen Arbeit benötigen und in der Hochschulbibliothek vorfinden, sind beide Voraussetzungen erfüllt.

    Allerdings: Das Buch darf von Ihnen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers nicht vollständig, sondern nur in Auszügen kopiert werden - es sei denn, Sie fertigen eine Abschrift an (§ 53 Abs. 4). Eine Kopie gilt dabei auch dann als vollständig (und damit unzulässig), wenn für den Inhalt des Buches unwesentliche Teile weggelassen wurden (z. B. Inhaltsverzeichnis, Register, kurze Anhänge).

    Allgemein gilt: Nicht gemeinfreie Musiknoten, Bücher und Zeitschriften dürfen nur dann vollständig photomechanisch kopiert werden, wenn (a) eine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt, (b) das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist oder (c) die Kopie unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in ein eigenes Archiv aufgenommen werden soll (§ 53 Abs. 4, mit Verweis auf Abs. 2).

    Fazit: Das Vervielfältigen von Bibliotheksbüchern oder -zeitschriften am Kopierer ist zulässig - jedoch in der Regel nur dann, wenn bloß Teile der Werke kopiert werden und der Zweck der Vervielfältigung der eigene wissenschaftliche Gebrauch ist. Die Vervielfältigung darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen!
     
  • Praxis: Anfertigung von Kopien (Computerprogramme und Datenbanken)

    Ähnliches gilt für das Vervielfältigen von Computerprogrammen und Datenbanken: Auch sie dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht vollständig vervielfältigt werden (Umkehrschluss aus § 87c UrhG).

Gesetzestext

Auszüge aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 01.09.2017):
 

  • § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

    (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

    (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
    1. (weggefallen)
    2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
    3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
    4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    Dies gilt nur, wenn zusätzlich
    1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
    2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

    (3) (weggefallen)

    (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

    (5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

    (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

    (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
     
  • § 64 Allgemeines

    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
     
  • § 87c Abs. 1 Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

    (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
    1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
    2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,
    3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.
    In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

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