Die allgemeine Hochschulreife erwirbt man durch den Abschluss
Nachweis der allgemeinen Hochschulreife ist das Abiturzeugnis. Wer keine der oben genannten Schularten besucht, kann die allgemeine Hochschulreife durch eine Abiturprüfung für Nichtschüler*innen erwerben. Auch in der Berufsoberschule II ist eine Nichtschülerprüfung vorgesehen. Eine externe Vorbereitung bzw. eine Vorbereitung durch Fernlehrgänge ist möglich.
Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule und kann in Rheinland-Pfalz durch folgende Abschlüsse, Prüfungen oder Gleichwertigkeitsregelungen erworben werden:
Der Vermerk im Zeugnis der Fachhochschulreife gibt darüber Auskunft, ob die Fachhochschulreife nur zum Studium an den Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz oder auch außerhalb von Rheinland-Pfalz zum Studium an Fachhochschulen berechtigt.
Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung nach den §§ 45, 51 a und 122 der Handwerksordnung oder eine nach näherer Regelung des § 4 vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.
Personen, die eine meisteräquivalente Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen.
Eine der Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung weist nach, wer
1. einen Fortbildungsabschluss nach § 53 oder § 54 des Berufsbildungsgesetzes
oder § 42 oder § 42 a der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
2. eine vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes vom 26. Juli
1957 (BGBl. II S. 713) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
3. einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechend weitergehender landesrechtlicher Regelungen besitzt,
4. einen Abschluss auf der Grundlage landesrechtlicher Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe besitzt, oder
5. einen sonstigen Fortbildungsabschluss besitzt, der nach einem Lehrgang mit
einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden abgelegt werden kann
und als Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 2
Abs. 1 erfordert.
Der Meisterprüfung vergleichbare Prüfungen sind insbesondere folgend aufgeführten Fortbildungsabschlüsse:
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen
- Fachwirtin/Fachwirt der verschiedenen Fachrichtungen,
- Fachkauffrau/Fachkaufmann der verschiedenen Fachrichtungen,
- (Geprüfte) Bilanzbuchhalterin/(Geprüfter) Bilanzbuchhalter,
- (Geprüfte) Betriebswirtin/(Geprüfter) Betriebswirt,
- (Geprüfte) technische Betriebswirtin/(Geprüfter) technischer Betriebswirt,
- (Geprüfte) strategische IT-Professionals
- (Geprüfte) operative IT-Professionals
- (Geprüfte) Berufspädagogin/(Geprüfter) Berufspädagoge
- (Geprüfte) Aus- und Weiterbildungspädagogin/(Geprüfter) Aus- und Weiterbildungspädagoge
- (Geprüfte) Handelsassistentin/(Geprüfter) Handelsassistent Einzelhandel,
- (Geprüfte) Abwassermeisterin/(Geprüfter) Abwassermeister,
- Betriebswirtin/Betriebswirt im Handwerk,
- Kaufmännische Betriebsassistentin/Kaufmännischer Betriebsassistent Druck,
- Steuerfachassistentin/Steuerfachassistent
2. nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen
- Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt,
- Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/Meister der städtischen Hauswirtschaft,
- Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter,
- Technische Betriebswirtin/Technischer Betriebswirt
3. nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen
- Personen mit einem Abschluss in einer Fachweiterbildung im Bereich der Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel Intensivpflege, Operationsdienst, Anästhesie, psychiatrische Krankenpflege, Innere Medizin, Geriatrie, Onkologie, Endoskopie, Stationsleitung, Pflegedienstleitung oder Lehrerin oder Lehrer für Gesundheitsfachberufe)
4. nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen
- Betriebswirtin/Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches,
- Verwaltungs-Betriebswirtin/Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches,
- Informatik-Betriebswirtin/Informatik-Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches,
- Personen, die die Zweite Prüfung für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) gemäß des nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgeltenden § 6 der Anlage 3 zu § 25 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in Verbindung mit dem Bezirkstarifvertrag vom 10. November 2008 absolviert haben,
- AOK-Betriebswirtin/AOK-Betriebswirt.
Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen.
Berufliche Ausbildungen können
1. in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder in einem durch Bundes- oder Landesrecht gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
3. in einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist,
abgeschlossen werden.
Mit einem qualifizierten Ergebnis ist eine berufliche Ausbildung abgeschlossen, wenn die Person
1. einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung
und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5,
2. bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5 oder eine Punktzahl von mindestens 10 Punkten oder
3. bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5 erzielt hat.
Bitte beachten Sie, dass sich die Gesamtnote aus dem Durchschnitt der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufschule errechnet.
In den Master-Studiengängen benötigt man grundsätzlich einen ersten qualifizierten Hochschulabschluss (z.B. Bachelor, Diplom) mit einem gewissen Notendurchschnitt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Zeugnis noch nicht vorliegen. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Prüfungsordnungen. Der Studienbeginn ist auch im Sommersemester möglich.
Personen mit Zeugnissen eines nicht deutschen Schul- oder Hochschulabschlusses müssen Ihre Bewerbung zur Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung an die Serviceeinrichtung uni-assist in Berlin senden. Eine direkte Bewerbung an der Hochschule Trier über das Online-Portal ist nicht möglich.
Zur eigenen Überprüfung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung verweisen wir auf das Portal der KMK. Unter nachfolgendem Link erreichen Sie diese Seite:
anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html
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Als Deutschnachweis werden anerkannt:
Aktuell werden neben den geforderten deutschen Sprachkenntnissen in den Studiengängen
weitere Sprachvoraussetzungen verlangt. Bitte beachten Sie die Informationen hierzu.
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