Die Dekanin oder der Dekan hat laut § 88 HochSchG insbesondere die folgenden Aufgaben:
Die Dekanin oder der Dekan kann bei allen oben beschriebenen Aufgaben von einer Prodekanin oder einem Prodekan vertreten werden.
Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren für drei Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident kann einen Vorschlag unterbreiten.
Die Dekanin oder der Dekan kann an den Sitzungen der Ausschüsse des Fachbereichs und der gemeinsamen Ausschüsse, an denen der Fachbereich beteiligt ist, beratend teilnehmen, auch ohne ihnen anzugehören.
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