Die Hauptaufgabe des Ältestenrates wird in § 6 Abs. 2 der Teilgrundordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen beschrieben. Sie liegt in der Bewertung der Qualität der Erfüllung von Dienstaufgaben.
Der Ältestenrat besteht laut § 6 Abs. 2 der Teilgrundordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen aus vier Professorinnen und Professoren, die vom Fachbereichsrat für ein Jahr gewählt werden. Dabei darf ein Mitglied von einer anderen Hochschule berufen werden.
Weiterhin dürfen die Mitglieder des Ältestenrats aktuell nicht selbst zur Bewertung anstehen.
Professorinnen und Professoren
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