Über diesen Link informiert das Projekt MODUS Studierende und Studieninteressierte über die Möglichkeiten der Anerkennung und Anrechnung. Auf der Website „AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium <https://mailing.hrk.de/c/98060866/959dd58c5-silsp4> “ erhalten sie zielgruppengerechte Informationen, beispielsweise über grundsätzliche Verfahrensschritte aus einer allgemeinen Perspektive, benötigte Unterlagen und potenzielle Ansprechpersonen.
Die Informationsseite „AN! <https://mailing.hrk.de/c/98060865/959dd58c5-silsp4> “ ist vor kurzem auf Englisch gelauncht worden. Hierdurch erreichen Informationen über Anerkennung und Anrechnung sowie zum Hochschulzugang in Deutschland auch internationale Studierende.
The information page “AN! <https://mailing.hrk.de/c/98060865/959dd58c5-silsp4> “ has recently been launched in English. This enables information on recognition and accreditation as well as on university admission in Germany to reach international students.
Im weiter unten stehenden Bereich erhalten Sie Informationen passgenau auf die Hochschule Trier.
Ja, Sie können sich Prüfungsleistungen, die Sie an einer Hochschulen erbracht haben, für Prüfungsleistungen in dem von Ihnen gewählten Studiengang anerkennen lassen.
Gemäß § 25 Abs. 3 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz gilt:
„An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen."
Leistungen, die in einem Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule oder an der Hochschule Trier erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Workload, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen der Leistung, für die die Anerkennung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums, den Zweck der Prüfungen sowie der Berufsbefähigung vorzunehmen.
In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn der Antragsteller bei einer Anerkennung voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Die Bereitstellung hinreichender Informationen zur Anerkennung obliegt der antragstellenden Person.
Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in einer Überprüfung von Studienzeiten, ECTS-Leistungspunkten und Prüfungsleistungen in den Lernergebnissen und/oder in der Struktur von Lehrveranstaltungen oder Studienprogrammen, in der Qualität sowie in der unterschiedlichen akademischen und berufsrechtlichen Berechtigung keine wesentlichen Unterschiede feststellbar sind. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Nein, für die Anerkennung von ausländischen Hochschulleistungen gelten die gleichen Richtlinien (Gleichwertigkeit, kein wesentlicher Unterschied), wie bei der Anerkennung von inländischen Hochschulleistungen.
Bitte nehmen Sie unbedingt bereits vor Ihrem Auslandsaufenthalt Kontakt mit dem International Office sowie der zuständigen Stelle in Ihrem Fachbereich/Studiengang auf, um Ihr Studienprogramm an der ausländischen Hochschule abzusprechen. Dies vereinfacht das Anerkennungsverfahren nach dem Auslandsaufenthalt.
Wenn Sie Ihre praktische Studienphase / das Praxissemester als Auslandssemester an einer ausländischen Hochschule verbringen, müssen Sie hierfür zunächst mit Ihrer/Ihrem betreuenden Prüfer/in ein Learning Agreement vereinbaren, dies gilt insbesondere für Studierende, die über das Erasmus-Programm ins Ausland gehen.
Bei erfolgreicher Erbringung der vereinbarten ausländischen Leistungen und Vorlage der darüber hinaus nach Abschluss des Auslandssemesters einzureichenden Unterlagen, erfolgt i. d. R. die Anerkennung durch die betreuenden Prüfer. Nach Eingang der Unterlagen im Prüfungsamt werden die ECTS-Kreditpunkte für die praktische Studienphase / das Praxissemester im Studierendenverwaltungssystem QIS erfasst.
Leistungen, die über das Learning Agreement hinaus noch zusätzlich an der ausländischen Hochschule erbracht wurden, können gegebenenfalls für Leistungen Ihres Studienganges zusätzlich noch anerkannt werden. Dies ist per Antragsformular des jeweiligen Studienstandortes zu beantragen (Trier, UCB oder Idar-Oberstein) und wird von den jeweiligen Lehrenden, deren Prüfung ersetzt werden soll (diese Prüfung obliegt auch zum Teil der Studiengangleitung), und dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses geprüft und genehmigt, wenn kein wesentlicher Unterschied zwischen den Leistungen besteht. Hier liegen die gleichen Kriterien wie bei inländischen Leistungen zu Grunde.
Beachten sie hierzu bitte auch die Ordnungen bzw. Regelungen zur praktischen Studienphase / zum Praxissemester / Auslandssemester des jeweiligen Fachbereiches bzw. der jeweiligen Fachrichtung oder gegebenenfalls des jeweiligen Studiengangs. Diese sind in der Regel auf der Internetseite des jeweiligen Studiengangs als Download zu finden.
Bei der Anerkennung werden die erbrachten Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.
Das Notensystem an ausländischen Hochschulen unterscheidet sich in der Regel vom Notensystem in Deutschland. Wenn Noten übernommen werden sollen, müssen diese daher umgerechnet werden. Für die Umrechnung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie die sog. modifizierte bayerische Formel. Im Rahmen von Kooperationsverträgen mit ausländischen Hochschulen gibt es in der Regel auch Vereinbarungen zur Umrechnung der Noten. Informationen, wie die Richtlinien für Ihren Studiengang sind, erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Dies können sein: Fachbereich, Fachrichtung, Studiengangleitung. Auskünfte über die zuständigen Personen erteilt der Studienservice Trier bzw. das Prüfungsamt am Umwelt-Campus Birkenfeld, je nachdem an welchem Standort die antragstellende Person eingeschrieben ist.
Bei unvergleichbaren Notensystemen sowie bei der Anrechnung von außerhochschulischen Kenntnissen und Qualifikationen, bei denen keine Notenbewertungen vorliegen, wird der Vermerk "bestanden" in das Abschlusszeugnis aufgenommen und die Leistung als anerkannte Note gekennzeichnet. Diese Leistungen fließen dann nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
Ja. Gemäß § 25 Abs. 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz gilt:
„…Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt….“
Demgemäß können Kenntnisse und Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden, wenn sie den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und die Anrechnung Sie nicht bei der Erreichung des Studienabschlusses beeinträchtigt. Eine Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Hälfte des Hochschulstudiums.
In unseren Prüfungsordnungen/Fachprüfungsordnungen und in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Trier sind die Richtlinien für die Anerkennung solcher Leistungsnachweise festgelegt. Darüber hinaus wird in den Prüfungsausschüssen über diese Anträge entschieden.
Für Anträge auf Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Qualifikationen gelten die gleichen Richtlinien wie für Hochschulleistungen (siehe Antwort bei Frage 2.).
Die Überprüfung, ob die von der antragstellenden Person erbrachten außerhochschulischen Leistungen nach Inhalt und Niveau den zu ersetzenden Prüfungsleistungen gleichwertig sind, wird im Einzelfall anhand der von der antragstellenden Person vorgelegten Unterlagen, wie z. B. Arbeitsproben, Zeugnisse, Fächerbeschreibungen, Lehrpläne und ähnlichem, vorgenommen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der antragstellenden Person.
Es erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Modulverantwortlichen der zu ersetzenden Leistung, erforderlichenfalls erfolgt noch eine Überprüfung durch die Studiengangleitung.
Die Genehmigung der Anrechnung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses.
Für die Überprüfung der Anträge auf Anerkennung von Leistungen bzw. auf Anrechnung von außerhochschulischen Leistungen sind interne Zuständigkeiten geregelt.
Je nach mitgebrachter Leistung überprüfen zunächst entweder die Modulverantwortlichen, deren Leistung durch die Anerkennung/Anrechnung entfallen soll, oder die jeweilige Studiengangleitung des aufnehmenden Studiengangs, ob dem Antrag entsprochen werden kann. Für konkrete Auskünfte zur Zuständigkeit wenden Sie sich bitte je nach dem Studienort an den Studienservice Trier bzw. an das Prüfungsamt am Umwelt-Campus Birkenfeld.
Die Entscheidung über den Antrag (Genehmigung/Ablehnung) fällt das vorsitzende Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses gemäß der vorher erfolgten Überprüfung der verantwortlichen Personen.
Bei Genehmigung des Antrages erfolgt der Eintrag der Anerkennung/Anrechnung in QIS durch den Studienservice Trier mit entsprechender Bescheidung bzw. das Prüfungsamt am UCB.
Bei Ablehnung des Antrages wird ein entsprechender Ablehnungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung erstellt.
Bei Ablehnung des Antrages erstellt das Prüfungsamt einen entsprechenden Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Ja, Informationen und Anträge auf Anerkennung von Leistungen erhalten Sie hier:
Je nach Studienort werden die Anträge an folgenden Stellen abgegeben:
Nach Rücklauf der Unterlagen, die die Entscheidung über die Anerkennung enthalten, werden die anerkannten Leistungen durch den Studienservice Trier / das Prüfungsamt UCB im Prüfungsverwaltungssystem QIS erfasst. Bei Ablehnung ergeht ein Ablehnungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Anträge auf Anerkennung von Leistungen sollen innerhalb des ersten Semesters nach der Einschreibung an der Hochschule Trier bei der jeweils zuständigen Stelle (siehe Antwort bei Frage 10) eingereicht werden.
Studierende mit Vorstudienzeiten erhalten nach der Einschreibung einen vorläufigen Einstufungsbescheid, in dem über diese Frist und die Möglichkeit zur Anerkennung von Leistungen informiert wird.
Einem Antrag auf Anerkennung von Leistungen müssen Sie alle Unterlagen beifügen, die geeignet sind, die Inhalte, Lernergebnisse, Qualifikationsziele, das Niveau der Leistung und die erzielten ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen und der Hochschule die Überprüfung der Gleichwertigkeit ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere Modulhandbücher, Leistungsbeschreibungen, Zeugnisse, Leistungsübersichten, usw. Ohne geeignete Unterlagen kann der Antrag auf Anerkennung von Leistungen nicht bearbeitet werden. Für die Vorlage geeigneter Unterlagen ist die antragstellende Person verantwortlich.
Nach erfolgter positiver Anerkennungsentscheidung erhalten Sie gegebenenfalls einen Bescheid über die endgültige Einstufung in ein Fachsemester und die Summe der anerkannten ECTS-Kreditpunkte. Die anerkannten Leistungen werden im jeweils aktuellen Prüfungsverwaltungssystem (QIS) erfasst.
Wenn Ihr Antrag auf Anerkennung von Leistungen / Anrechnung von hochschulischen Leistungen nicht genehmigt werden kann (wegen wesentlichem Unterschied zwischen den Leistungen), erhalten Sie je nach Studienort vom Studienservice Trier bzw. Prüfungsamt UCB einen Ablehnungsbescheid, der mit einer Begründung für die Ablehnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
Beratung und Unterstützung zum Thema Anerkennung von Leistungen / Anrechnung von hochschulischen Leistungen erhalten Sie je nach Studienort beim Studienservice Trier bzw. Prüfungsamt am UCB bzw. für Idar-Oberstein bei der Studiengangleitung.
Für fachliche und inhaltliche Fragen zur Anerkennung der Module sind die Modulverantwortlichen der entfallenden Leistung sowie die Studiengangleitung des Studiengangs, in den die Einschreibung erfolgen soll, die Ansprechpartner.
Weitere Informationen zum Thema Anerkennung von Leistungen / Anrechnung von hochschulischen Leistungen finden Sie im § 25 Abs. 3 und 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz sowie in der Prüfungsordnung bzw. Fachprüfungsordnung des jeweiligen Studienganges und in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Trier in einem eigenen Paragraph.
Diese Anträge werden in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bearbeitet.
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