Die Forschenden der Hochschule Trier schaffen technische Innovationen, die sich unter anderem in den zahlreichen Patentanmeldungen widerspiegeln. Um transparente Rahmenbedingungen für die Verwertung von Patenten zu schaffen und geistiges Eigentum zu schützen, hat die Hochschule Trier eine Patentverwertungsstrategie entwickelt:
Die Hochschule Trier betreibt angewandte Forschung und Entwicklung und ist stolz auf ihr Innovationspotenzial. Ergebnisse und Technologien aus Hochschulen liefern neue Erkenntnisse mit einem volkswirtschaftlichen Mehrwert. Es ist ausdrückliches Ziel der Hochschule Trier, den Innovationsgeist zu fördern, die Resultate zu schützen und auch finanziell zu verwerten. Die Kooperationen mit externen Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft sollen durch den zielgerichteten Umgang mit Forschungsergebnissen gefördert werden. Die vorliegende Patentverwertungsstrategie soll durch transparente Rahmenbedingungen für den Umgang mit geistigem Eigentum eine Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten schaffen.
Die Patentverwertungsstrategie der Hochschule Trier ist durch folgende Zielsetzungen gekennzeichnet:
Die Hochschule Trier strebt an, verwertbare Erfindungen ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst als Patent anzumelden. Dies gilt auch für Erfindungen, die im Rahmen von Kooperationsprojekten gemacht werden. Bei Erfindungen im Rahmen von Kooperationen stehen jedem Kooperationspartner grundsätzlich diejenigen Arbeitsergebnisse zu, die das eigene Personal geschaffen hat. Beabsichtigt einer der Kooperationspartner Ergebnisse direkt zu verwerten, so kann die Hochschule Trier ihm eine Option auf oder ein Vorkaufsrecht an den Schutzrechten zu marktüblichen Konditionen anbieten. Dies gilt auch für evtl. von der Hochschule Trier eingebrachte Altrechte. Entsprechende Regelungen sind in die Kooperationsverträge aufzunehmen. Wird ein solches Kooperationsprojekt von dritter Seite gefördert, so werden die Richtlinien der Förderinstitution angemessen berücksichtigt.
Die Hochschule Trier ist bestrebt, Studierende bei der Durchführung von Semesterprojekten mit externen Partnern über ihre Urheberrechte für eine eventuelle weitere Verwertung ihrer Ergebnisse aufzuklären. Sollten anwendungsbezogene Semesterprojekte angeboten werden, haben Studierende grundsätzlich die Wahl für ein „freies Projekt“.
Dementsprechend richtet sich die Patentverwertungsstrategie an
Bei der Verwertung von geschützten Forschungsergebnissen sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, strebt die Hochschule Trier die Durchführung der folgenden Maßnahmen, insbesondere die Schaffung von Anreizen an:
3.1 Meldepflicht
Nach § 5 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG) sind Arbeitnehmende, die eine Erfindung gemacht haben, verpflichtet, „sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt."
Die Erfindungsmeldung soll über das Präsidialbüro der Hochschule Trier an das Präsidium, z.Hd. des Vizepräsidenten für Forschung, erfolgen.
3.2. Zusammenarbeit mit einer Patentverwertungsagentur
Für die Patentanmeldung und -verwertung arbeitet die Hochschule Trier mit einer Patentverwertungsagentur (PVA) ihrer Wahl zusammen. Nach Eingang einer Erfindungsmeldung prüft die Hochschule Trier gemeinsam mit der PVA auf Patentfähigkeit und Verwertungsaussichten.
3.3 Entscheidung über die Inanspruchnahme
Die Hochschule Trier wird aussichtsreiche Erfindungen ihrer Forschenden in der Regel in Anspruch nehmen.
Die mögliche Freigabe einer Erfindung obliegt dem Präsidium. Mögliche Gründe für eine Freigabe sind geringe wirtschaftliche Verwertungsaussichten, unverhältnismäßige Kosten für die Patentierung oder geringe Aussichten auf Patenterteilung. Entscheidet sich die Hochschule Trier, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, so wird sie eine Patentanmeldung in Zusammenarbeit mit der PVA betreiben.
Die Hochschule Trier trägt die Patentierungskosten, inklusive der Gebühren für die patentanwaltlichen Tätigkeiten und nimmt hierzu ggf. öffentliche Fördermittel in Anspruch. Die Vergütung der Erfindenden erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes (z. Zt. 30% der Verwertungserlöse).
Für den Fall, dass die Hochschule Trier die angezeigte Erfindung nicht zum Patent anmelden oder eine erfolgte Patentanmeldung nicht aufrecht erhalten will, wird diese unverzüglich an die erfindende Person / die erfindenen Personen freigegeben.
3.4 Patentverwertung
Die Verwertung kann grundsätzlich erfolgen durch Lizenzierung, Verkauf oder Ausgründung. Hierbei sind marktübliche Entgelte zu vereinbaren, was ggf. durch entsprechende Preisabfragen oder Angebote sichergestellt werden kann. Dies führt zu einer angemessenen Vergütung für die Rechteinhabenden. Bei der Verwertung stehen weniger kurzfristige Rückflüsse als vielmehr eine angemessene Beteiligung der Rechteinhabenden an Umsätzen mit erfindungsgemäßen Produkten oder Verfahren im Vordergrund.
Verwertungsaktivitäten sollen nach der Anmeldung eines Patents grundsätzlich zeitnah beginnen. Bei der Verwertung von Patenten achtet die Hochschule Trier darauf, dass ihre Handlungsfreiheit im Umfeld der Erfindung möglichst wenig eingeschränkt wird. Die Rechte der Erfindenden gemäß §42, Abs. 3, ArbNErfG sind zu wahren.
Die Hochschule Trier unterstützt die Ausgründung aus der Wissenschaft und damit die Schaffung von innovativen Arbeitsplätzen in der Region. Die Hochschule Trier setzt ihre Patente auch zur Unterstützung von Ausgründungen ein. Falls Hochschullehrende eine Ausgründung auf Basis einer Erfindung planen, so wird dies – sofern ein tragfähiges Geschäftsmodell vorliegt – in der Verwertungsstrategie der Hochschule Trier bevorzugt berücksichtigt.
Sonderfälle der Verwertung sollen individuell und nach Rücksprache mit der PVA behandelt werden. Die Patentanmeldung von Computersoftware ist in Deutschland schwierig. Die Hochschule Trier ist bestrebt, die Verwertung von Software analog zu Erfindungen zu behandeln. Softwareentwickler haben keinen Vergütungsanspruch nach dem ArbNErfG. Aus Motivationsgründen strebt die Hochschule Trier jedoch an, in Analogie zum ArbNErfG zu verfahren.
Die Präsidentin der Hochschule Trier
Aktualisierte Version: Trier, Juni 2021
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