Die Organisationsregelung regelt die Einbindung der Rechenzentren in die Organisationsstrukturen der Hochschule und informiert über deren Zuständigkeiten und Aufgaben.
(1) Die Rechenzentren der Hochschule Trier (RZ) sind Betriebseinheiten als zentrale Einrichtungen unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 90, Absätze 1 und 2 HochSchG.
(1) Die Versorgung der Hochschule mit an den Bedürfnissen der IT-Strategie der Hochschule angepassten IT-Dienstleistungen durch Planung, Beschaffung und sicheren Betrieb geeigneter Datenverarbeitungsanlagen und lokaler wie campusübergreifender Rechner- und Kommunikationsnetze.
(2) Beratung und Betreuung der Anwender bei der Nutzung der IT-Infrastruktur (Hardware, Software und Kommunikationsnetze).
(3) Koordinierung der Nutzung der zur Verfügung gestellten IT-Ressourcen.
(4) Vergabe und Verwaltung von Zugangsberechtigungen zur Nutzung der IT-Infrastruktur und IT- Dienste der Hochschule.
(5) Beratung und Unterstützung des zur Hochschule gehörenden Personals bei der Beschaffung von Hard- und Software und dem Einsatz und sicheren Betrieb von IT-Systemen innerhalb der IT- Infrastruktur der Hochschule.
(6) Beschaffung und Einrichtung der in den Rechenzentren erforderlichen Hardware und Softwarelizenzen. Überwachung der Lizenzrechte für die in den Rechenzentren eingesetzte Software.
(7) Einwerben von zusätzlichen Mitteln, zum Beispiel für Großgeräteanträge oder Drittmittelprojekte.
(1) Die Bereitstellung von IT-Ressourcen und Betreuungskapazitäten erfolgt in der Regel nach folgender Prioritätenliste:
(2) Einzelheiten der Nutzung der Rechenanlagen, der campusübergreifenden Rechnernetze sowie von Zusatzgeräten dieser Anlagen regelt unter Berücksichtigung von Absatz 1 die Benutzungsordnung.
(3) Die Hochschule Trier weist den Rechenzentren Mittel zur Eigenbewirtschaftung gemäß § 90 Absatz 2 HochSchG zu. Die Rechenzentren bestreiten damit die Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der zentralen Dienste, die nötigen Sachausgaben und Personalausgaben für Vertretungs- und Hilfskräfte in den Rechenzentren.
(4) Für größere Infrastrukturmaßnahmen im Bereich Lehre, Forschung und Verwaltung werden zusätzliche Mittel beantragt.
(5) Für eine Nutzung von Rechenzentrumsdiensten durch Dritte können Gebühren gemäß Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung erhoben werden.
(1) Die Rechenzentren erbringen IT-Dienstleistungen vorrangig am jeweiligen Standort.
(2) Standortübergreifende Dienste werden in Absprache der Rechenzentren gemeinsam konzipiert und betrieben.
(3) Neue und abzulösende Dienste bedürfen einer gegenseitigen Prüfung ob sie standortübergreifend konzipiert und betrieben werden können.
(4) IT-Infrastrukturmaßnahmen von Fachbereichen und der Hochschulverwaltung, welche IT-Dienstleistungen der Rechenzentren im Rahmen der in § 2 spezifizierten Aufgaben in Anspruch nehmen, bedürfen der Absprache mit den Rechenzentren.
(5) Verantwortlich für den Betrieb der aktiven Netzwerktechnik der Hochschule Trier mit all ihren Standorten sind die Rechenzentren. Zuständig für mechanische Arbeiten, Stromversorgung und passives Netz ist das Dezernat III am Standort Trier bzw. die Betriebstechnik am Standort Birkenfeld.
(6) Die Arbeitsplatzadministration der Rechenzentren umfasst die Grundinstallation, die Aufstellung, den Anschluss an das Campusnetz und die zentralen Dienste sowie die spätere Systempflege der Geräte. Die Betreuung fachspezifischer Hardware und Software muss durch den Anwender sichergestellt werden.
(1) Die Leitung und stellvertretende Leitung jedes Rechenzentrums wird gemäß § 91 Absatz 1 HochSchG und §23 der Grundordnung der Hochschule Trier bestellt.
(2) Die Bestellung einer Professorin oder eines Professors zur Leitung erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung einer Person entsprechend § 37, Abs. 2, Nr. 3 oder 4 HochSchG zur Leitung eines Rechenzentrums erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Gemäß §23 der Grundordnung der Hochschule Trier kann im Einvernehmen mit der Leitung eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zur technischen Leitung bestellt werden. Sie ist verantwortlich für den technischen Betrieb des jeweiligen Rechenzentrums. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Die Leitung hat Rederecht im Senat der Hochschule Trier bei der Behandlung von Themen, die die Rechenzentren berühren.
(1) Die Leitung führt verantwortlich die laufenden Geschäfte des jeweiligen Rechenzentrums. Sie übt die fachliche Aufsicht über das Rechenzentrum aus und ist Fachvorgesetzte der jeweils dort Beschäftigten. In fachlichen Angelegenheiten ist diese ausschließlich weisungsbefugt gegenüber den Beschäftigten im jeweiligen Rechenzentrum.
(2) Die Leitung der Rechenzentren vertritt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Hochschule Trier in allen fachbereichs- oder standortübergreifenden Angelegenheiten der Informationstechnologie.
(3) Die Leitung entscheidet gemäß § 90 Absatz 2 HochSchG über die Verwendung der dem Rechenzentrum zugewiesenen Mittel sowie unter Berücksichtigung der §§ 78 und 80 LPersVG über den Einsatz der Beschäftigten.
(4) Die Leitung berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich über den Personal- und Sachmitteleinsatz im abgelaufenen Jahr und legt eine strategische Planung für das Folgejahr vor.
(5) Die Leitung sorgt für die Erstellung einer Benutzungsordnung für die Rechenzentren. Sie legt diese dem Senat zur Entscheidung vor.
Diese aktualisierte Organisationsregelung tritt mit Beschluss des Senats der Hochschule Trier vom 29.04.2015 in Kraft.
Trier, den 30.04.2015
Prof. Dr. Norbert Kuhn
Präsident der Hochschule Trier
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