Was wo abgeleistet werden muss, ist
Idealerweise sollte das Praktikum bereits vor Antritt des Studiums abgeleistet werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass ohne die vollständige Anerkennung des Praktikums an keiner Prüfung ab dem 3. Semester teilgenommen werden kann.
Wichtig ist auch, sich frühzeitig um die Anerkennung des Praktikums zu kümmern.
Versicherungsschutz
Bei Praktika während des Studiums besteht in der Regel kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf des Unternehmens ein und sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unfallversichert. Unerheblich ist dabei, ob das Praktikum in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben ist oder freiwillig geleistet wird. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. Die Unternehmen tragen die Kosten des Versicherungsschutzes mit ihren Beiträgen zur Unfallversicherung. Siehe auch: https://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/kinder/praktika_studium/index.jsp“
Ansprechpartner: Prof. Dr. Heinrich
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