Wer Familie hat, weiß, dass das Leben plötzlich ganz schön teuer ist. Gerade für Studierende kann diese größere finanzielle Belastung zum Problem werden. Aber vielleicht haben Sie ja Anspruch auf zusätzliche Unterstützung? Auf den folgenden Seiten können Sie sich in einem ersten Schritt über staatliche und private Unterstützungsmöglichkeiten informieren und entscheiden, ob diese für Sie in Frage kommen:
Die Sozialgesetze, worunter auch die Regelungen zum Arbeitslosengeld I (ALG I) fallen, sind komplex und verändern sich häufig. Eine ausführliche Beschreibung von Anspruchsvoraussetzungen, Antragsverfahren und Gesetzgebung ist deshalb an dieser Stelle nicht möglich.
Sie sollten sich im Falle einer drohenden Arbeitslosigkeit auf jeden Fall über Rechte und Pflichten von Arbeitssuchenden informieren, da eine verspätete persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit zu einer Sperrzone von einer Woche führen kann. Hierzu können Sie sich an die Hotline (Telefonnummer unten) wenden, oder im Internet auf den Seiten der Agentur für Arbeit recherchieren. Besonders empfehlenswert ist das Merkblatt 1: „Merkblatt für Arbeitslose – Ihre Rechten und Pflichten“, das die Agentur im Internet zum Download bereitstellt.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da sie noch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.
Ob Sie Anspruch auf Leistungen haben, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.
Sie sollten sich also in jedem Fall bei der zuständigen Agentur für Arbeit direkt vor Ort persönlich beraten lassen.
WEITERE INFORMATIONEN
Telefon-Hotline Agentur für Arbeit
Tel.: 0800-45 55 500 (ArbeitnehmerInnen)*
Internet: www.arbeitsagentur.de
AGENTUR FÜR ARBEIT TRIER
Dasbachstraße 9
54292 Trier
Tel.: 01801/55 51 11 (ArbeitnehmerInnen)*
Fax: 0651/20 59 10 30 40
E-Mail: trier(at)arbeitsagentur.de
AGENTUR FÜR ARBEIT BIRKENFELD
Schneewiesenstraße 26
55765 Birkenfeld
Tel.: 01801/55 51 11 (ArbeitnehmerInnen)*
E-Mail: Birkenfeld(at)arbeitsagentur.de
AGENTUR FÜR ARBEIT BAD KREUZNACH
Geschäftsstelle Idar-Oberstein
Mainzer Str. 210
55743 Idar-Oberstein
Tel.: 01801/55 51 11 (ArbeitnehmerInnen)*
Tel.: 01801/66 44 66 (ArbeitgeberInnen)*
E-Mail: idar-oberstein(at)arbeitsagentur.de
* Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei
Merkblätter zum downloaden: www.arbeitsagentur.de/
Bitte beachten Sie, dass dies eine extrem verkürzte und vereinfachte Darstellung ist. Für mehr Informationen kontaktieren Sie in jedem Fall Ihr zuständiges Arbeitsamt! Den vollständigen Text finden Sie auch in unserer Familienbroschüre "Ganz nah am Leben" - erhältlich online und in Ihrem Familienservice.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld (ehem. Arbeitslosengeld II)
Anspruch haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze der Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, sie nicht beschäftigt sind oder ihr Einkommen unter dem Existenzminium liegt und sie kein Vermögen haben, von dem sie leben können. Als Ausländer*in können Sie Leistungen erhalten, wenn Sie aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen, zuvor in Deutschland beschäftigt waren und unfreiwillig arbeitslos sind oder wenn Sie einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen haben.
Für die ersten drei Monate Ihres Aufenthalts erhalten Sie jedoch grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Personen, die (noch) nicht erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Grundsicherung haben sowie mit einer*einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld.
Wer ist hilfebedürftig?
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Bedarf zum Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Bedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.
Welche Leistungen gibt es?
und angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
Regelungen für Studierende:
Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld, somit auch keinen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige sind von dem Leistungsausschluss nicht betroffen. Ggfs. kann ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht - mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige des/r Auszubildenden – nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetztes (BAföG) oder der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.
Unterbricht ein/e Student/in aus Krankheitsgründen oder infolge Schwangerschaft die Ausbildung bis zur Dauer von drei Monaten, wird gem. §15 Abs. 2a BAföG Ausbildungsförderung geleistet; der Leistungsausschluss nach §7 Abs. 5 SGB II bleibt demzufolge bestehen.
Wird die Ausbildung für länger als drei Monate unterbrochen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung; es können Leistungen zum Lebensunterhalt beansprucht werden, ohne dass §7 Abs. 5 SGB II dem entgegensteht.
WEITERE INFORMATIONEN:
Agentur für Arbeit:
Tel: 0800 4 5555 00 (ArbeitnehmerInnen*
Tel: 0800 4 5555 20 (ArbeitgeberInnen)*
Tel Familienkasse: 0800 4 5555 30 *
* Der Anruf ist für Sie gebührenfrei.
JOBCENTER TRIER
Gneisenaustr. 38
54294 Trier
Telefon: 0651 - 205-7000 (Leistungsgewährung)
Telefon: 0651 - 205-7100 (Arbeitsvermittlung)
JOBCENTER BIRKENFELD
Schneewiesenstraße 26
55765 Birkenfeld
Telefon: 06782 - 99 30 56 (Markt und Integration)
Telefon: 06782 - 99 30 57 (Leistungsgewährung)
JOBCENTER IDAR-OBERSTEIN
Hauptstr. 86
55743 Idar-Oberstein
Telefon: 06781 - 56 85 316 (Markt und Integration)
Telefon: 06781 - 5685-431, 432, 433, 434 (Leistungsgewährung)
Für Geburten ab dem 01.01.2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Beanspruchen können es: Arbeitnehmer/innen, Beamtinnen bzw. Beamte, selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Die Anträge werden direkt durch das Krankenhaus oder die Klinik nach der Geburt des Kindes an die Eltern verteilt und sind außerdem bei der Elterngeldstelle erhältlich. Jede/r, die/der ein Kind bekommt, hat Anspruch auf Elterngeld, unabhängig von sozialen oder beruflichen Verhältnissen.
Leistungen:
ElterngeldPlus
Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden, und die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten möchten, erhalten künftig länger Elterngeld und können ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 %. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen (also zwischen 150 € und 900 € monatlich) – dafür können sie ihre ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern. So haben Mütter und Väter auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus mehr Spielraum.
Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Entscheiden sich Mütter und Väter zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit zu gehen - für vier aufeinanderfolgende Monate parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden - erhalten sie jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus für sich nutzen und die Zahl der ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern.
Das ElterngeldPlus wird wie das Basiselterngeld nach der Geburt des Kindes beantragt, in schriftlicher Form und bei Ihrer Elterngeldstelle. Sie können zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren.
Anträge müssen
gestellt werden.
Partnerschaftsbonus
Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
WEITERE INFORMATIONEN
Jugendamt Trier
Rathaus
Elterngeldstelle
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude II
54290 Trier
Tel: 0651-718-0
Fax:0651-718-1508
Kreisverwaltung Birkenfeld
Elterngeldstelle
Schneewiesenstraße 25
55765 Birkenfeld
Tel: 06782-15210
Fax: 06782-1555210
Jugendamt Idar-Oberstein
Auf der Idar 17
55743 Idar-Oberstein
Tel: 06781-6453-7
Fax: 06781-6444-5
WEITERFÜHRENDE LINKS
Das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seiner Webseite einen Elterngeldrechner zur Verfügung.
Eltern (auch alleinerziehende) mit Wohnsitz in Deutschland erhalten Kindergeld. In Deutschland lebende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe pro Kind beträgt monatlich 250 € (ab 1, Januar 2023).
Diese Leistung gibt es:
Grundsätzlich wird das Kindergeld an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern zusammen, können diese bestimmen, an wen das Geld ausbezahlt werden soll.
Wenn ein volljähriges Kind außerhalb des Elternhaushalts lebt, bekommt derjenige das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt zahlt. Sollten Sie als studierende Eltern selbst noch Kindergeld beziehen, wird dieses nach der Geburt nur weitergezahlt, wenn Sie selbst keine Elternzeit oder kein Elterngeld in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Kindergeld muss schriftlich bei der für Sie zuständigen Familienkasse gestellt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Eltern (bzw. den Kindergeldberechtigten) des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen Ihre Familienkasse.
KINDERZUSCHLAG
Kinderzuschlag ist ein zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlter Betrag, der Familien mit niedrigem Einkommen unterstützen soll. Anspruch haben Alleinerziehende und Elternpaare, wenn ihre Kinder unverheiratet und unter 25 Jahre alt sind und wenn
Der Kinderzuschlag in Höhe von maximal 250 €/Monat je Kind (Stand: Januar 2023) wird zusammen mit dem Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Kindern wird hieraus ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlag gebildet. Für bestimmte Personengruppen, unter anderem auch Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, kommt der Kinderzuschlag nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Beziehen Sie bereits Arbeitslosengeld II/Sozialgeld bzw. Leistungen der Sozialhilfe, ist eine Zahlung des Kinderzuschlags nicht möglich.
Bezieher vom Kinderzuschlag können außerdem zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Diese können gewährt werden um Schulausflüge, Ausstattung mit Schulbedarf, Lernförderung oder Mahlzeiten in der Schule zu finanzieren. Die Bildung- und Teilhabeleistungen können bei zuständigen kommunalen Stellen beantragt werden. Die notwendigen Formulare sind ebenfalls dort zu erhalten oder können unter www.arbeitsagentur.de heruntergeladen werden.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Familienkasse.
WEITERE INFORMATIONEN
Familienkasse Trier
Schönbornstr. 1
54295 Trier
Servicetelefon: 0800 - 45 55 530
E-Mail: familienkasse-trier(at)arbeitsagentur.de
Für Birkenfeld und Idar-Oberstein:
Familienkasse Bad Kreuznach
Bosenheimer Str. 26
55543 Bad Kreuznach
Tel: 01801 – 546 337
E-Mail: familienkasse-badkreuznach(at)arbeitsagentur.de
WEITERFÜHRENDE LINKS
Das Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die werdenden Müttern während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen [bzw. 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten] nach der Geburt) von den Krankenkassen oder dem Bundesamt für soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) als finanzielle Unterstützung gezahlt wird. Anspruch haben grundsätzlich alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, einen Lohnausfall haben und krankenversichert sind.
Im Einzelfall muss unterschieden werden zwischen:
max. 13 € pro Tag von Ihrer Krankenkasse + ggf. Differenz zur Höhe Ihres letzten Nettoeinkommens von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in
max. 13 € pro Tag von Ihrer Krankenkasse
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, mit geringfügiger Beschäftigung:
Einmalig max. 210 € vom Bundesamt für soziale Sicherung
Einmalig max. 210 € vom Bundesamt für soziale Sicherung + ggf. Differenz zwischen 13 € pro Tag und Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in
Das Mutterschaftsgeld (außer dem Arbeitgeberanteil) wird auf Ihr Elterngeld angerechnet, ist aber steuer- und sozialabgabenfrei.
WEITERE INFORMATIONEN:
Bei weiteren Fragen zum Thema Mutterschaftsgeld wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder das Bundesamt für soziale Sicherung.
Bundesamt für soziale Sicherung
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Internet:
www.bundesamtsozialesicherung.de
www.mutterschaftsgeld.de
Bitte beachten Sie, das dies eine extrem verkürzte und vereinfachte Darstellung ist. Für mehr Informationen kontaktieren Sie in jedem Fall Ihr zuständiges Arbeitsamt!
Sozialhilfe können nicht-erwerbsfähige Hilfsbedürftige beziehen. Sie gliedert sich in 2 wesentliche Bestandteile.
Die Höhe der Leistungen bei beiden Bestandteilen entspricht den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II).
Es gelten Sonderregelungen für besondere Fälle, wie z.B.: Schwangerschaft, Behinderung, oder Alleinerziehung.
Sozialhilfe für Studierende
Studierende selbst können keine Sozialhilfe beziehen. Allerdings können Kinder von Studierenden Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn das Einkommen der Eltern (BAföG) und der Kinder (Kindergeld) zusammen nicht ausreichen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Anträge auf Sozialhilfe sind bei Ihrem zuständigen Sozialamt zu stellen.
WEITERE INFORMATIONEN:
Bei Ihrem zuständigen Sozialamt oder
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Unterstützung für alleinerziehende Mütter und Väter.
Voraussetzung: der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig oder nicht rechtzeitig Unterhalt für das Kind.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt
Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich, allerdings muss eigenes erfolgloses Bemühen um Unterhalt nachgewiesen werden.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Hier muss der Antrag schriftlich eingereicht werden.
WEITERE INFORMATIONEN:
Jugendamt Stadt Trier
Rathaus
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude II
54290 Trier
Tel (Zentrale): 0651/718-3508
Fax: 0651/718-1508
E-Mail (Zentrale): jugendamt(at)trier.de
Jugendamt Birkenfeld
Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld
Tel. 06782/15200
Jugendamt Idar-Oberstein
Postanschrift
Georg-Maus-Straße 1
55743 Idar-Oberstein
Tel.: 06781/64-0
Fax 06781/64-445
E-mail: jugendamt(at)idar-oberstein.de
Wohngeld soll Haushalten mit niedrigem Einkommen dabei helfen, die Wohnkosten zu tragen. Wohngeld können Sie beziehen, wenn Sie zur Miete wohnen oder eine eigene Wohnung/ein eigenes Haus besitzen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld beantragen können, hängt ab von:
Einen Antrag sollten Sie bei Ihrer zuständigen Wohngeldstelle stellen, dort sind auch die notwendigen Formulare zu erhalten. Der Bewilligungszeitraum beginnt ab dem Ersten des Monats, in welchem Sie den Antrag stellen. Den Wiederholungsantrag sollten Sie 2 Monate vor dem Ende der Bewilligungsfrist einreichen. Bei Antragstellung müssen Sie Belege über Miethöhe, sowie alle Einkommensnachweise mitbringen.
Wohngeld für Studierende:
Studierende, die nach BAföG gefördert werden, können nur dann Wohngeld erhalten, wenn sie sich einen Haushalt mit Familienmitgliedern teilen, die nicht BAföG-berechtigt sind, z.B. Ehepartner oder Kinder. Sollten Sie alleine leben und BAföG berechtigt sein (auch wenn Sie aufgrund eines zu hohen Elterneinkommens kein BAföG erhalten), haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld.
Besteht jedoch kein Anspruch auf BAföG (z.B. bei der Überschreitung der Förderungsdauer), können Sie Wohngeld beantragen.
Schwangere Studentinnen können Wohngeld auch schon vor der Geburt des Kindes beantragen, gezahlt wird es allerdings erst ab der Geburt des Kindes. Dennoch ist dazu zu raten, schon vor der Geburt des Kindes den Antrag zu stellen, um zeitliche Verzögerungen durch die neue Situation zu vermeiden.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.
WEITERE INFORMATIONEN
Amt für Soziales und Wohnen Trier
Fachbereich Wohnungswesen
Rathaus
Am Augustinerhof, Verw. Geb. IV
54290 Trier
Tel: (Zentrale) 0651 - 718 1509
Kreisverwaltung Birkenfeld
Wohnungsamt
Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld
Tel: 06782 - 15405
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Wohnungsförderung
Georg-Maus-Str. 1
55743 Idar-Oberstein
Tel: 06781 - 6462-7, -8, -9
Fax: 06781 - 64448
WEITERFÜHRENDE LINKS
Antragsformulare können auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums heruntergeladen werden (www.fm.rlp.de)
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ bietet schwangeren Frauen in Notlagen Hilfe an, um ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und eine Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.
Die Stiftung definiert Notlage als finanziellen Engpass, in dem der Bedarf der Schwangeren oder des Kindes nicht durch staatliche Leistungen ausreichend gedeckt werden kann.
Die Unterstützung beinhaltet in erster Linie Geld für:
Die Höhe und Dauer der Zuwendungen wird von den auszahlenden Stellen bestimmt und richtet sich nach den persönlichen Umständen der Antragstellerinnen.
Bedingungen, die zur Antragstellung erfüllt sein müssen, sind:
Sollten Sie Unterstützungsgelder aus dieser Stiftung erhalten, werden diese nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
Antragstellung
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet auf der Internetseite www.familienplanung.de ↘ eine Postleitzahlensuche an, mit der Ratsuchende schnell Beratungsstellen in ihrer Nähe finden. Klicken Sie auf das Feld "Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind" unterhalb der Suchfelder, bevor Sie die Postleitzahl eingeben. Es werden dann nur Schwangerschaftsberatungsstellen angezeigt, die Anträge auf finanzielle Unterstützung der Bundesstiftung.
Bitte beachten Sie, dass eine Antragsstellung nur vor der Geburt möglich ist!
WEITERE INFORMATIONEN
Für Studierende, die in eine Notlage geraten sind, kann die KHG Trier aus ihrem Sozial-Fond in begrenztem Maße finanzielle Hilfestellung gewähren. Dies geschieht unabhängig von deren Religionszugehörigkeit.
Ein Antrag muss bei der KHG gestellt werden. Dieser Fond steht grundsätzlich allen Studenten von Trierer Hochschulen zur Verfügung.
WEITERE INFORMATIONEN:
Sekretariat Katholische Hochschulgemeinde Trier
Im Treff 27
54296 Trier
Tel: 0651 - 96796447
E-Mail: khg-trie(at)bistum-trier.de
Der Sozialdienst katholischer Frauen berät in allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Er hilft bei finanziellen Fragen, rechtlichen Angelegenheiten, der Wohnungssuche und bei der Gestaltung des zukünftigen Lebens mit dem Kind. Sie können auch finanzielle Hilfe aus bischöflichen oder diözesanen Fonds erhalten. Die Beratung ist kostenlos, anonym, offen für Frauen und Männer, unabhängig von Religion und Nationalität.
Weitere Informationen
Sozialdienst katholischer Frauen
Geschäftsstelle
Krahnenstrasse 33-34
D-54290 Trier
Tel.: 0651 - 94960
E-mail: sk(at)skf-trier.de
Homepage: www.skf-trier.de
Das Gleichstellungsbüro hält eine umfangreiche Stipendienliste, die u. a. Stipendien speziell für Eltern umfasst, zum Download bereit
Unterstützung durch die Landesstipendienstiftung
Die Stipendienstiftung des Landes Rheinland-Pfalz bietet alleinerziehenden Studierenden und alleinstehenden schwangeren Studentinnen - unabhängig vom BAföG - Unterstützung in finanziellen Notlagen. Durch diese Hilfe soll es den Studierenden ermöglicht werden, ihr Studium erfolgreich zu beenden.
Ausschlaggebend sind hierbei nicht hervorragende Noten, sondern die finanzielle Notlage. Diese sollte allerdings nicht permanent sein. Das Stipendium wird bei Gewährung einmal im Semester ausbezahlt. Zur Bewerbung sollten Sie ein ausgefülltes Antragsformular mit allen notwendigen Unterlagen der Gleichstellungsbeauftragten bzw. dem Gleichstellungsbeauftragten ihres Fachbereiches vorlegen. Diese bzw. dieser wird nach der Durchsicht aller Unterlagen eine Stellungnahme zu Ihrer Notsituation verfassen, die dem Ausschuss für Gleichstellungsfragen vorgelegt wird. Dort wird dann über die Vergabe und die Höhe der Auszahlungen anhand der Stellungnahmen entschieden.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Unterstützung für alleinerziehende Mütter und Väter.
Voraussetzung: der andere Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßig oder nicht rechtzeitig Unterhalt für das Kind.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt
Unterhaltsvorschuss wird maximal für 72 Monate gewährt, jedoch längstens bis das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich, allerdings muss eigenes erfolgloses Bemühen um Unterhalt nachgewiesen werden.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Hier muss der Antrag schriftlich eingereicht werden.
WEITERE INFORMATIONEN
Jugendamt Stadt Trier
Rathaus
Am Augustinerhof
Verwaltungsgebäude II
54290 Trier
Tel (Zentrale): 0651/718-3508
Fax: 0651/718-1508
E-Mail (Zentrale): jugendamt(at)trier.de
Jugendamt Birkenfeld
Schneewiesenstr. 25
55765 Birkenfeld
Tel. 06782/15200
Jugendamt Idar-Oberstein
Postanschrift
Georg-Maus-Straße 1
55743 Idar-Oberstein
Tel.: 06781/64-0
Fax 06781/64-445
E-mail: jugendamt(at)idar-oberstein.de
Über BAföG-Anträge wird immer individuell entschieden. Sprechen Sie also in jedem Fall mit Ihrem Ansprechpartner Ihres BAföG-Amtes!
Sollten Sie während der Schwangerschaft erkranken teilen Sie dies umgehend Ihrem zuständigen BAföG-Amt mit. Sie erhalten weiterhin Förderungsleistungen, jedoch nicht über den dritten Monat hinaus. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Weitere Unterstützung nach dem BAföG erhalten Sie als Studierende/- mit Kind nur, wenn Sie das Studium fortsetzen!
Die wichtigsten BAföG-Regeln für Sie im Überblick:
Geld erhält man ab dem Monat der Antragstellung, für die Monate vorher gibt es kein BAföG, auch wenn die Ausbildung schon vorher begonnen wurde. Es lohnt sich also, den BAföG-Antrag sofort im Monat des Ausbildungsbeginns zu stellen!
Bezüglich der Antragstellungsinformationen und Rückzahlungsbestimmungen für Eltern wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges BAföG-Amt.
ANSPRECHPERSONEN BAFÖG HOCHSCHULE TRIER
Aktuelle ANSPRECHPERSONEN, ÖFFNUNGS- & SPRECHZEITEN
BAföG Umwelt-Campus Birkenfeld
Aktuelle ANSPRECHPERSONEN, ÖFFNUNGS- & SPRECHZEITEN
WEITERE INFORMATIONEN ZUM THEMA BAFÖG
Weitere nützliche Informationen finden Sie hier.
BAföG Kontakt
www.bafoeg.de
BAföG Hotline: 0800 223 6341
Studierende, die BAföG erhalten und nicht mehr im Elternhaus leben, können einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen.
Der Antrag zur Befreiung kann auf der Webseite
ausgefüllt und heruntergeladen werden oder bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung erhalten werden.
Der ausgefüllte Antrag ist mir Ihrer Unterschrift und Ihrem aktuellen BAföG-Bescheid an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in Köln zu senden. Die vollständige Adresse finden Sie in der Informationsbox rechts.
Wenn Sie eine Kopie Ihres BAföG-Bescheides einsenden, achten Sie darauf, diese vorher von Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung beglaubigen zu lassen. Senden Sie das Original mit, versehen Sie es mit dem Vermerk "Bitte um Rücksendung", da es sonst mit Ihrem Antrag nach Bearbeitung archiviert werden könnte.
WEITERE INFORMATIONEN:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Stadtverwaltung Trier
Bürgeramt
Am Augustinerhof 1
54290 Trier
Telefon (Zentrale): 0651 - 718-0
E-Mail (Zentrale): buergeramt(at)trier.de
Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
Schneewiesenstr. 21
55765 Birkenfeld
Telefon (Zentrale): 06782 - 9900
Fax (Zentrale): 06782 - 990127
E-Mail: info(at)vgv-birkenfeld.de
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Georg-Maus-Str. 1
55743 Idar-Oberstein
Telefon: 06781 - 64-0
Fax: 06781 - 6433-9
E-Mail: stadtverwaltung(at)idar-oberstein.de
Standort Birkenfeld
Postfach 1380
55761 Birkenfeld
Gebäude 9925
Beratungsgespräche bieten wir an allen Standorten an! Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin mit uns:
Tel.: 06782/17 – 1913 (Sekretariat)
gsb.beratung(at)hochschule-trier.de
Das Studierendenwerk Trier bietet verschiedene Unterstützungsleistungen für Studierende der Trierer Hochschulen. Auch die Studierenden der Standorte Birkenfeld und Idar-Oberstein können diese Angebote nutzen. Ausnahme bildet nur die Kids-for-free-Karte. Diese kann leider nur dort angeboten werden, wo das Studierendenwerk die Mensa führt, also nur am Standort Trier. Am Standort Birkenfeld essen Kinder bis zum 6. Lebensjahr in Begleitung umsonst.
Mehr Informationen zu den einzelnen Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie unter den folgenden Links:
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