Auslandsstudium
Bei der Einschreibung an einer ausländischen Hochschule ändert sich die Zuständigkeit des BAföG Amtes. Bitte nehmen Sie in diesen Fällen direkt Rücksprache mit Ihrem BAföG Amt.
Bitte reichen Sie Ihre Anträge auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) frühzeitig und vollständig beim Amt für Ausbildungsförderung ein. Nur das ermöglicht uns eine termingerechte Bearbeitung.
Sie erleichtern und beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrages sehr, wenn Sie den Antrag bei uns in der Sprechstunde - wenn möglich - persönlich abgeben. Dann haben wir die Möglichkeit eventuelle Missverständnisse im persönlichen Kontakt mit Ihnen sofort auszuräumen, können noch offene Fragen beantworten und/oder Ihnen sagen, welche fehlenden Unterlagen bzw. Angaben wir noch benötigen, um den Antrag bearbeiten zu können.
Teilen Sie dem Amt für Ausbildungsförderung jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Lage, Ihrer Familienverhältnisse sowie ggf. Ihres Ausbildungsverhältnisses - sowie das Ihrer Geschwister - unter Einreichung von Nachweisen unverzüglich schriftlich mit. Dazu gehören ferner durch eine Erkrankung bedingte Ausfallzeiten, ein Fachwechsel sowie im Ausland und Inland durchgeführte Praktika.
Ab dem 5. Fachsemester ist eine Weiterförderung ohne Vorlage der Nachweise über die Eignung gemäß § 48 BAföG nicht möglich.
Die bisher gemachten Angaben sollen Ihnen lediglich einen groben Überblick über das Ausbildungsförderungsrecht geben. Falls Sie schon am Hauptcampus Trier immatrikuliert sind und beabsichtigen, Ausbildungsförderung zu beantragen, empfiehlt sich immer die persönliche Beratung. Erst wenn unsere Sachbearbeiter genaue Kenntnis über den individuellen Förderungsfall erlangt hat, können sie sich auf den konkreten Einzelfall einstellen. Viele versteckte Detailregelungen führen letztendlich zu einem höheren Förderungsbetrag. Bei folgender Sachlage ist eine spezifische Beratung zu empfehlen:
Hier geht es zum Online-Antrag: https://bafoeg-digital.de/ams/BAFOEG
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