Informationen zur Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetz
Das Selbstbestimmungsgesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen.
Das Selbstbestimmungsgesetz tritt in zwei Stufen in Kraft. Ab dem 1. August können Bürger/innen eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beim Standesamt anmelden. Am 1. November 2024 löst das Selbstbestimmungsgesetz dann das Transsexuellengesetz ab und das neue Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft.
Nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt eine Sperrfrist von einem Jahr für eine erneute Änderung.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen, wenn Sie an der Hochschule Ihren Namen und Ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollen:
Frühzeitige Anmeldung beim Standesamt: Die Namensänderung sollte so früh wie möglich beim Standesamt angemeldet werden (möglich seit dem 1. August 2024). Die Anmeldung muss mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Änderungstermin erfolgen. Übergangsweise: Für die Änderung des Geschlechts im StudIS-Portal ist die Selbstauskunft ausreichend. Zudem kann das Rechenzentrum einen Rufnamen im RIS/IDM eintragen. Dadurch wird der Vorname in den Systemen (u.a. StudIP), die RIS als Quelle heranziehen, durch den Rufnamen überschrieben. Eine Änderung der Hochschulkennung durch das Rechenzentrum ist nicht möglich. Wenden Sie sich dafür an den Helpdesk des Rechenzentrums help(at)hochschule-trier.de
Ummeldung: Nach Erhalt des neuen Personalausweises legen Sie diesen beim Studienservice mit dem Antrag auf Stammdatenänderung vor, um die Eintragung im StudIS-Portal und damit in allen Hochschul-Datenbanken aktualisieren zu lassen.
Dokumente aktualisieren: Ab diesem Zeitpunkt werden Eintragungen und Dokumente (z.B. Immatrikulationsbescheinigung, Leistungsübersicht, Zeugnis und alle weiteren Dokumente) unter dem neuen Namen geführt.
Beantragung eines neuen Studierendenausweises: Die Gebühr für die Neuausstellung beträgt 23,00 €.