Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife sollen ein handwerkliches Vorpraktikum von 12 Monaten in einem Fachbetrieb (siehe unten) ableisten.
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife, die über eine praktische Vorbildung verfügen, die nicht der gewählten Studienrichtung entspricht, sollen wie Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife zusätzlich eine einschlägige praktische Vorbildung erbringen. Die Studienrichtungsleitung entscheidet darüber, inwieweit Praktikumszeiten oder eine Berufsausbildung als einschlägig auf die erforderliche Dauer des Vorpraktikums angerechnet werden können.
Das Vorpraktikum soll grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln.
Es soll den Praktikantinnen und Praktikanten insbesondere ermöglichen:
- mit Planungsmethoden des Fachgebietes bekannt zu werden,
- Einblick in die Gegebenheiten und Abläufe des Berufsfeldes zu gewinnen,
- wesentliche Arbeitsabläufe, -techniken, -verfahren und Werkstoffe kennen zu lernen,
- die Arbeitswelt aus eigenem Erleben zu erfahren,
- soziale und berufsständische Probleme zu erkennen,
- Verständnis und Problembewusstsein für die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende praxisbezogene Ausbildung zu erlangen.
Die Arbeitsgebiete während des Vorpraktikums sollen sich sowohl im konzeptionell/gestalterischen wie auch im handwerklich/technischen Umfeld der Edelsteinbearbeitung und/oder der Schmuckherstellung befinden.
Andere praktische Tätigkeiten können in begründeten Ausnahmefällen von der Fachrichtungsleitung als einschlägig anerkannt werden.
Die Wahl der Ausbildungsstätte ist den Praktikantinnen und Praktikanten überlassen. Sie haben selbst dafür Sorge zu tragen, dass ihre Ausbildung dieser Praktikumsordnung entspricht. Die Ausbildungsstätten sollten aus folgenden Gewerken gewählt werden:
Die Anerkennung anderer Berufe wie z.B. Optiker oder Zahntechniker ist nach vorheriger Absprache und Prüfung möglich.
In begründeten Fällen kann die Fachrichtungsleitung Ausnahmen zulassen.
Das Praktikumsverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und den Praktikantinnen und Praktikanten zu schließenden Praktikumsvertrag, im Falle einer Schule durch die formelle Anmeldung bei der Schule und der Aufnahmebestätigung durch diese Schule. Im Vertrag bzw. in der Schulordnung sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantinnen und Praktikanten und der Ausbildungsstätte enthalten. Außerdem legt der Vertrag bzw. die Stundentafel der Schule Art und Dauer der Ausbildung fest. Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Betriebsordnung bzw. der Schulordnung der jeweiligen Ausbildungsstätte.
Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen darauf achten, dass sie während der Praktikumszeit ausreichenden Versicherungsschutz genießen. Eine Unfallversicherung besteht für Praktikantinnen und Praktikanten an einer öffentlichen Schule kraft Gesetzes, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Hochschule Trier nicht für Schäden, die von Praktikantinnen und Praktikanten während ihrer Tätigkeit im Betrieb oder in der Schule verursacht werden.
Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub während des Vorpraktikums, bei einer schulischen Ausbildung die Schulferien, nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muss nachgeholt werden. Bei längeren Ausfallzeiten sollten die Praktikantinnen und Praktikanten die Ausbildungsstätte um eine Ausbildungsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können.
Der Praktikant fertigt über jedes Praktikum einen zusammenfassenden Kurzbericht an, der die während dieser Zeit vereinbarten Aufgaben und die dabei gewonnenen Erfahrungen beschreibt. Die Richtigkeit des Berichtes ist seitens der Ausbildungsstelle zu bestätigen.
Die Anerkennung des Vorpraktikums erfolgt durch die Fachrichtungsleitung. Zur Anerkennung ist die rechtzeitige Vorlage des ordnungsgemäß geführten und von der Ausbildungsstätte gegengezeichneten Ausbildungsnachweises im Original erforderlich.
Die Anerkennung von Praktikumszeiten durch andere Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird übernommen, soweit das Praktikum den Anforderungen dieser Praktikumshinweise entspricht.
Nicht in deutscher Sprache abgefasste Nachweise können nur anerkannt werden, wenn sie durch gerichtlich vereidigte oder bestellte Dolmetscher übersetzt und im Original vorgelegt werden. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Praktika in ausländischen Ausbildungsstätten müssen diesen Praktikumshinweisen entsprechen.
Die Hochschule vermittelt keine Praktikumsplätze. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden.
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